Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1997
BGH Beschluss vom 30.04.1997 – 5 StR 554/96
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
vom 30. April 1997 . in der Strafsache gegen
Derrick Antonio Am aus cum, geboren am EEEEEEED 1964 ir Tu (usa),
wegen Mordes u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. April 1997 beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 29. November 1995 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch den Nebenklägerinnen entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Der Antrag der Nebenklägerinnen auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für die Revisionsinstanz wird abgelehnt (BGHR StPO § 397 a Abs.. 1 Prozeßkostenhilfe 5).
Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:
1. Die deutsche Gerichtsbarkeit ist gegeben. Nach Nr. 3 des Notenwechsels vom 25. September 1990 zu dem befristeten Verbleib von Streitkräften der ... Vereinigten Staaten von Amerika in Berlin (BGBl. 1994 II S. 34) in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes vom 24. September 1990 (BGBl. 1990 II S. 1246) und der Verordnung vom 28. September 1990 (BGBl. 1990 II S. 1250) findet das NATO-Truppenstatut hier entsprechende Anwendung.
Die Frist des Art. 19 Abs. 3 NTS-ZA zur Rücknahme des Verzichts auf das Vorrecht des Aufnahmestaates auf Ausübung der Gerichtsbarkeit (Art. VII
Abs. III lit. b und c) war mangels einer Mitteilung der Militärbehörde des Entsendestaates nach Art. 19 Abs. 2 NTS-ZA nicht in Lauf gesetzt worden. Im übrigen neigt der Senat zu der Ansicht, daß im Falle einer konkurrierenden Zuständigkeit
- die hier gegeben ist - die Bundesrepublik Deutschland bei einer Fristüberschreitung lediglich das Vorrecht auf Ausübung der Gerichtsbarkeit verliert, diese aber subsidiär - Subsidiarität ist hier gegeben - weiter ausüben kann, wie auch
Art. VII Abs. 8 NTS zeigt (ebenso OLG Stuttgart NJW 1977, 1019, anders - möglicherweise nicht tragend - BGHSt 30, 377, 380). Hiervon abgesehen ist dem angefochtenen Urteil zu entnehmen, daß die Militärbehörde des Entsendestaates mit der Ausübung der deutschen Gerichtsbarkeit einverstanden ist (UA S. 7).
2. Der Senat kann weitgehend offenlassen, ob das Landgericht verpflichtet war, den Anträgen nachzukommen, die auf die Aufklärung der Vorfälle abzielten, welche Gegenstand der Untersuchungen der amerikanischen Militärjustiz und der Verurteilung durch amerikanische Militärgerichte waren. Die dazu erhobenen Verfahrensrügen genügen weitgehend nicht den Formerfordernissen des § 344 Abs. 2
Satz 2 StPO: insoweit sind die Beweisbehauptungen aus sich heraus nicht verständlich; ihre Beweisbedeutung könnte sich nur aus den Unterlagen ergeben, die von der Revision zwar zitiert, aber nicht
mitgeteilt werden. Die übrigen Anträge sind vom Landgericht mit zutreffender Begründung nach S 244 Abs. 2 oder § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO abgelehnt worden.
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