Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1997

BGH Beschluss vom 29.04.1997 – 5 StR 156/97

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

3 zitierte Normen Als PDF speichern

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

vom 29. April 1997 . in der Strafsache gegen

Joachim. 5 EEE aus re geboren am GE 1953 in sam,

wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern u. a.

ro

oO

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. April 1997 beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Cottbus vom 27. November 1996 nach S 349 Abs. 4 StPO aufgehoben, soweit dem Angeklagten zum Vorwurf gemacht worden ist, im März 1996 eine Schutzbefohlene sexuell mißbraucht zu haben; insoweit wird das Verfahren eingestellt.

2. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

3. Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten fallen der Staatskasse zur Last, soweit das Verfahren eingestellt worden ist.

Im übrigen hat der Beschwerdeführer die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe§

1. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch einer Schutzbefohlenen in

25 Fällen sowie wegen sexuellen Mißbrauchs einer Schutzbefohlenen in einem weiteren Fall zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und

sechs Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten ist im wesentlichen unbegründet. Allerdings stützt das Landgericht den Schuldspruch wegen sexuellen Mißbrauchs Schutzbefohlener auch auf eine Tat im März 1996. Der dieser Tat zugrundeliegende Sachverhalt war nicht Gegenstand der Anklage. Diese bezog sich nur auf sexuelle Handlungen des Angeklagten an seiner Stieftochter in der Zeit von September 1994 bis Mitte Januar 1996. Demgemäß ist die entsprechende Verurteilung des Angeklagten - in Übereinstimmung mit dem Antrag des Generalbundesanwalts - aufzuheben; das Verfahren ist insoweit einzustellen.

2. Im übrigen hat die Revision keinen Erfolg.

a) Der Angeklagte ist nicht dadurch beschwert, daß das Landgericht in den Gründen des Urteils 26 Taten (den Fall, der Gegenstand der Einstellung ist, ausgenommen) des sexuellen Mißbrauchs von Kindern in Tateinheit mit sexuellen Mißbrauch von Schutzbefohlenen festgestellt hat (Schenkelverkehr: mindestens 15 Fälle in der Zeit von April 1995 bis Ende Juli 1995 sowie im November 1995 ein weiteres Mal; sonstige sexuelle Berührungen im Jahr 1995: zehn Fälle), den Angeklagten aber nur wegen 25 Taten verurteilt hat. In der rechtlichen Würdigung und bei der Strafzumessung geht der Tatrichter von 15 Fällen des Schenkelverkehrs bis November 1995 und von zehn Fällen sonstiger sexueller Berührungen im Jahr 1995 aus. Eine Berichtigung des Urteilsausspruchs mußte nicht erfolgen, weil die 26. Tat vom Teilfreispruch mitumfaßt ist. Eine Beschwer liegt auch nicht darin, daß der Teilfrei-

spruch nicht begründet worden ist, im Urteil noch nicht einmal die globale Feststellung enthalten ist, ob der Angeklagte aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen freigesprochen worden ist (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 42. Aufl.

§ 267 Rdn. 36).

b) Schuld- und Strafausspruch weisen weitere Fehler zum Nachteil des Angeklagten nicht auf. Der Senat entnimmt dem Gesamtzusammenhang der Urteilsfeststellungen noch, daß die 13jährige Stieftochter Dörte dem Angeklagten zur Betreuung im Sinne von § 174 Abs. 1 Nr. 1 StGB anvertraut war: Dörte wohnte in häuslicher Gemeinschaft mit dem Angeklagten, dieser sorgte für sie (UA S. 4). Dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe entnimmt der Senat des weiteren, daß Bewertungen in Strafzumessungserwägungen ("von Erheblichkeit", "nur von geringem Ausmaß") das unterschiedliche Gewicht der verschiedenen im Sinne von § 184c Nr. 1 StGB erheblichen sexuellen Handlungen des Angeklägten aufzeigen sollen.

c) Die Änderung des Schuldspruchs läßt den Ausspruch über die Gesamtstrafe unberührt. Der Senat schließt aus, daß das Landgericht - ohne Verurteilung für die Tat im März 1996 - die verbleibenden fünfzehn Einzelstrafen von jeweils zwei Jahren und zehn Einzelstrafen von jeweils neun Monaten zu einer noch niedrigeren Gesamtfreiheitsstrafe zusam-

mengezogen hätte.

Laufhütte Harms Häger Basdorf Nack