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BGH Urteil vom 22.04.1997 – 1 StR 51/97

1. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL§

Neuler 17 vom

22. April 1997

in der Strafsache

gegen

1. Mehdi Ss EEE Aaus DEE, geboren am EEE 1961 in KEEEEEEB/Kosovo (Restjugoslawien),

2. Sabedin MED aus ME, geboren am CB 1966 in PB Kosovo (Restjugoslawien),

wegen Vergewaltigung

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Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 22. April 1997, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Schäfer,

die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ulsamer, Dr. Granderath, Dr. Wahl, Dr. Boetticher

als beisitzende Richter,

Bundesanwalt WW in der Verhandlung, Staatsanwalt EEE pei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt EW au: GEEEEED als Verteidiger des Angeklagten SEEN ,

Rechtsanwalt Dr. aus als Verteidiger des Angeklagten MB

Rechtsanvältin ii aus ED als Vertreterin der Nebenklägerin,

Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts München II vom l. August 1996 wird verworfen.

Die Kosten der Revision und die den Angeklagten durch dieses Rechtsmittel entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse

zur Last.

Von Rechts wegen Gründe:

Das Landgericht hat die Angeklagten wegen Vergewaltigung, gemeinschaftlich begangen im Februar 1992 gegenüber

Frau Brigitte we, der Nebenklägerin, jeweils zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren bei Strafaussetzung

zur Bewährung verurteilt. Mit ihrer auf den Strafausspruch beschränkten Revision rügt die Staatsanwaltschaft die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das vom Generalbundesanwalt nicht vertretene Rechtsmittel hat keinen Er-

folg. I. Zu den Verfahrensrügen:

1. Die Staatsanwaltschaft hatte die Einholung eines psychiatrischen und eines psychologischen Gutachtens bean-

tragt zum Beweis dafür, daß

a) bei der Geschädigten auf Grund einer aus der Kindheit resultierenden depressiven Persönlichkeitsstruktur "bereits geringste Gewaltanwendung - physischer und/oder psychischer Art - genügt, um ihren Widerstandswillen zu brechen

und die Gewaltanwendung über sich ergehen zu lassen";

b) eben diese Persönlichkeitsstruktur dazu führt, daß sie "nicht in der Lage ist, in der Öffentlichkeit ihre tatsächlichen Gefühle und Empfindungen anläßlich bzw. bezüglich der Tat vom 8. Februar 1992 auszudrücken und zu vermit-

teln";

c) "die emotionslose Darstellung des Sachverhalts" durch Frau WB verursacht wird durch die vorgenannten Persönlichkeitsmerkmale und "insoweit die Glaubwürdigkeit

der Geschädigten unterstreicht";

d) für sie "aus der Tat gravierende psychische Langzeitprobleme entstanden sind, insbesondere Depressionen und die von der Zeugin beschriebenen Schwierigkeiten bei der Be-

gründung von Intimbeziehungen".

Vergeblich wendet sich die Revision gegen den Beschluß, mit dem die Strafkammer diesen Beweisamtrag abgelehnt hat.

Die zu a), b) und c) aufgestellten Behauptungen betreffen im wesentlichen die Schuldfrage, die das Landgericht im Sinne der Anklage entschieden hat. Das ergibt sich aus dem Inhalt dieser Beweisbehauptungen. Das Revisionsvorbringen läßt auch nicht erkennen, wieso die Erhebung "eines entspre-

chenden Gutachtens" dem Landgericht hätte Anlaß geben müssen, zu einer höheren Strafe, deren Vollstreckung nicht mehr

- ausgesetzt werden kann, zu kommen.

Keiner Erörterung bedarf deshalb die Rüge, die Strafkammer sei, soweit sie die zu beweisenden Tatsachen als bedeutungslos bezeichnet hat, ihrer Begründungspflicht (§ 244 Abs. 6 StPO) nicht nachgekommen.

Auch soweit es sich um die zu d) bezeichneten Tatfolgen handelt, unterliegt die Ablehnung des Beweisamtrags keinen

durchgreifenden Bedenken.

Insoweit hat sich das Landgericht zu Recht auf eigene Sachkunde berufen (§ 244 Abs. 4 Satz 1 StPO), vermittelt durch die Anhörung der Therapeutin der Geschädigten, einer klinischen Psychologin, in Verbindung mit den Angaben der Geschädigten selbst. Die Rüge, zu den Auswirkungen der Tat habe die Strafkammer fehlerhaft keinen Psychiater zugezogen, kann jedenfalls nicht durchdringen, weil die angefochtene Entscheidung auf dem behaupteten Mangel nicht beruht. Denn das Gericht behandelt als erwiesen, durch die von den Angeklagten und einem weiteren Beteiligten erfahrene Behandlung sei die Beziehung der Geschädigten zu Männern beeinträchtigt und hätten sich bei ihr depressive, selbstunsichere Züge ihrer Person verstärkt durch das Gefühl, wertlos und "schmutzig" zu sein. Bei der Strafzumessung sind die noch andauernden - vorwiegend psychischen - Tatfolgen zu Lasten der Ange-

klagten ins Gewicht gefallen.

2. Mit ihrer Rüge, das Landgericht habe gegen § 261 StPO verstoßen, macht die Staatsanwaltschaft keine Verletzung des Verfahrensrechts, sondern eine rechtsfehlerhafte Beweiswürdigung geltend. Die landgerichtliche Beweiswürdigung ist indes aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.

Nach den Feststellungen, die der eigenen Aussage der Geschädigten entsprechen, hatten die Angeklagten "mitbekommen", daß Frau WEB in der Wohnung, in der sie erstmals zu Gast war, mit Bedri MW, den sie erst wenige Stunden zuvor kennengelernt hatte, freiwillig Geschlechtsverkehr hatte. Sie beschlossen deshalb, sich ebenfalls mit ihr sexuell zu betätigen. Wie sie bemerkten, kam es im weiteren Verlauf zwischen der Geschädigten und Habib MP, einem weiteren Beteiligten, zu sexuellen Handlungen, die sie für gewaltlos hielten. Erst danach vollzog jeder der Angeklagten gewaltsam mit dem Tatopfer den Geschlechtsverkehr.

Auf Grund der Angaben der Geschädigten (UA S. 27 unten) durfte die Strafkammer annehmen, daß die Angeklagten zunächst davon ausgingen, die Geschädigte sei auch

bei ihnen zu sexuellen Handlungen bereit.

Diese Wertung des Landgerichts wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß die Angeklagten sowie Habib MP, als sie ebenfalls sexuelle Handlungen mit der Geschädigten ins Auge faßten, Bedri MP aus der Wohnung drängten. Das zwang noch nicht zu dem Schluß, sie hätten von vornherein Gewaltanwendung für erforderlich gehalten .und in ihren Wil-

len aufgenommen.

II. Zur Sachrüge:

Die Erwägungen, mit denen die Strafkammer bei jedem der Angeklagten einen minder schweren Fall (§ 177 Abs. 2 StGB) angenommen hat, halten der Nachprüfung stand. Im Rahmen der von ihr vorgenommenen Gesamtwürdigung (vgl. dazu BGH StV 1983, 19) durfte sie jeweils berücksichtigen, daß die Tat lange zurücklag, daß das Maß der angewandten Gewalt gering war und daß das Vorverhalten des Opfers zunächst eine entsprechende Erwartungshaltung der Angeklagten - wenn auch ungewollt - hervorrief. Was die Revision hiergegen vorbringt,

zeigt keinen Rechtsfehler auf.

Fehl geht auch der Einwand der Revision, die Auswirkungen der Tat für die Geschädigte seien weitaus schwerwiegender als vom Gericht angenommen. Es trifft nicht zu, daß das Landgericht diese "als verhältnismäßig harmlose Tatfolgen

einstuft".

Auch sonst hat die Nachprüfung des Strafausspruchs weder zugunsten der Angeklagten noch, was der Senat nach § 301 StPO zu prüfen hatte, zu ihren Lasten einen Rechtsfehler ergeben.

Schäfer Ulsamer Granderath

Wahl . Boetticher