Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1997

BGH Beschluss vom 15.04.1997 – 1 StR 137/97

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

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vom

15. April 1997 in der Strafsache

gegen

Anatolij K CE aus AED, geboren am EEE 1975 in vH (Kasachstan),

wegen Mordes

hier: Prozeßkostenhilfegesuch der Nebenklägerin

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. April 1997 beschlossen:

Der Antrag der Nebenklägerin Karoline CE, ihr für die Revisionsinstanz Prozeßkostenhilfe zu bewilligen, wird

abgelehnt. Gründe:

Der beantragten Bewilligung von Prozeßkostenhilfe steht § 115 Abs. 3 ZPO in Verbindung mit § 397 a Abs. 1 StPO entgegen, weil die Kosten der Nebenklagevertretung vier nach den Vorschriften über die Prozeßkostenhilfe festzusetzenden

Monatsraten voraussichtlich nicht übersteigen.

Der Nebenklägerin wären hier monatliche Raten in Höhe von 350 DM nach Maßgabe der Tabelle zu S$S 115 Abs. 1 Satz 4 ZPO aufzuerlegen gewesen. Sie bezieht zwei monatliche Renten in Höhe von insgesamt 1.999,05 DM. Nach Abzug ihrer Sozialversicherungsbeiträge (93,47 DM), des allgemeinen Freibetrages von 649 DM (§ 115 Abs. 1 Ziff. 2 ZPO in Verbindung mit der Bekanntmachung des Bundesministers der Justiz vom 18. Juni 1996 - BGBl I S. 824), monatlicher Heizkosten von 197,76 DM und sonstiger Wohnnebenkosten von 103,28 DM verbleibt ihr ein einzusetzendes Monatseinkommen von 955,54 DM.

Vier Monatsraten ergeben den Betrag von 1.400 DM. Die Kosten der Prozeßführung der Nebenklägerin im Revisionsverfahren übersteigen diesen Betrag nicht. Der Senat hat die Revision des Angeklagten mit Beschluß vom 15. April 1997 nach § 349 Abs. 2 StPO verworfen. Damit kann der Nebenklägervertreter nach den §§ 95 und 86 Abs. 1 und 3 BRAGO lediglich die Hälfte einer Gebühr zwischen 170 und 2.540 DM (Mittelwert 1.355 DM) beanspruchen.

Schäfer Ulsamer Maul

Wahl Boetticher