Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1997
BGH Beschluss vom 10.04.1997 – 5 StR 674/96
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
5 StR 672/96 BESCHLUSS
vom 10. April 1997 in der Strafsache gegen
Hans-Joachim Mo . geboren am ED 1955 in SuuiEEED.
wegen unerlaubten Handeltreitens mit Betäubungsmitteln
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. April 1997 beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das
Urteil des Landgerichts Hamburg vom 18. Juni 1996 nach § 349 Abs. 4 StPO insoweit aufgehoben, als der Maßstab für die Anrechnung
der in dieser Sache im Ausland erlittenen Freiheitsentziehung nicht bestimmt worden ist.
2. Die weitergehende Revision wird nach S§ 349
Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch
über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurück-
verwiesen.
Gründe§
Der Angeklagte ist durch das Landgericht Hamburg wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt worden. Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten, die mit der Sachrüge im Umfang des Beschlußausspruchs Erfolg hät.
1. Verfahrenshindernisse stehen einer Sachentscheidung nicht entgegen. Eine Einstellung des Verfahrens im Hinblick auf die vom Angeklagten behauptete Tatprovokation durch die von den Ermittlungsbehörden eingesetzten V-Leuten und ihren Einsatz als agent provokateur (BGHSt 32,
345, 348 ff; BGHR StGB S 46 Abs. 1 V-Mann 12) kam schon deswegen nicht in Betracht, weil die V-Leute an den Taten, die Gegenstand der Anklage waren, nicht unmittelbar beteiligt waren.
Ebensowenig führt die rechtsstaatlich wenigstens bedenkliche Täuschung der Strafvollstreckungskammer durch die Ermittlungsbehörden zu einem Verfahrenshindernis. Aus dem Umstand, daß die Strafvollstreckungskammer wegen unrichtiger Informationen durch die Ermittlungsbehörden auf unzutreffender Tatsachengrundlage dem Angeklagten eine Restfreiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt hat, folgt kein Verfahrenshindernis in dem hier anhängigen Verfah-
ren.
Desgleichen führt es zu keinem Verfahrenshindernis, daß der Angeklagte nicht ausgeliefert, sondern in Absprache mit den deutschen Ermittlungsbehörden ohne förmliches Auslieferungsverfahren aus Kolumbien abgeschoben worden ist. Es bestehen keine Anhaltspunkte, daß deutsche Behörden auf kolumbianische Behörden in unzulässiger Weise eingewirkt hätten, um eine Abschiebung zu erreichen.
2. Die Revision hat auf die Sachrüge Erfolg insoweit, als das Landgericht die Anrechnung der vom Angeklagten in Kolumbien erlittenen Auslieferungs- und Abschiebungshaft nach S 51 Abs. 3 Satz 2, Abs. 1 StGB nicht bedacht und es infolgedessen unterlassen hat, entgegen § 51 Abs. 4
Satz 2 StGB den Maßstab für die Anrechnung der im Ausland erlittenen Freiheitsentziehung zu bestimmen (BCH NStZ 1982, 236; 1983, 455; wistra 1994, 235). Nach Sinn und zweck des S 51 Abs. 1 StGB soll jede Art von Freiheitsentziehung, die aus Anlaß der Tat stattgefunden hat, auf die ausgesprochene Strafe angerechnet werden, unabhängig
davon, ob die Freiheitsentziehung nach den Vorschriften der Strafprozeßordnung erfolgt ist oder aufgrund anderer Regelungen, unabhängig auch davon, ob deutsche oder ausländische Behörden die Freiheitsentziehung angeordnet haben (vgl. Gribbohm in LK 11. Aufl. S$S 51 Rdn. 4). Dann aber ist auch die vom Angeklagten in Kolumbien erlittene Haft - sei sie nun als Abschiebungs- oder Auslieferungshaft zu qualifizieren - anzurechnen, wenn sie aus Anlaß der Tat infolge der internationalen Fahndung durch die deutschen Behörden erfolgt ist.
Die Entscheidungen nach S$S 51 Abs. 4 Satz 2 StGB sind grundsätzlich Sache des Tatrichters. Eine eigene Entscheidung des Senats zur Frage des Maßstabes der Anrechnung könnte entsprechend § 354 Abs. 1 StPO ergehen, wenn keine Ermittlungen über den Maßstab angestellt werden müßten. Bei Kolumbien ist ein solcher Maßstab nicht ersichtlich.
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