Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1997
BGH Beschluss vom 10.04.1997 – 4 StR 142/97
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
„Al
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
4 StR_142/97
vom
10. April 1997 in der Strafsache
gegen
Laheen L D aus EEE, geboren am CE 1951 in Au (Marokko), zur Zeit in Haft,
wegen schweren Raubes u.a.
Per: {Ü Ew
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 10. April 1997 gemäß S$S 346 Abs. 2 StPO beschlossen:
Der Beschluß des Landgerichts Detmold vom 24. Januar 1997 wird aufgehoben.
Gründe§
Das Landgericht hat die Revision des Angeklagten gegen ias am 4. November 1996 verkündete Urteil mit Beschluß vom :4. Januar 1997 gemäß S 346 Abs. 1 StPo verworfen, weil das techtsmittel nicht innerhalb der in § 345 Abs. 1 StPO be- ‚eichneten Frist begründet worden sei. Der Angeklagte hat ait Schreiben vom 6. Februar 1997 "Wiedereinsetzung in den
rorigen Stand" und "Revision" beantragt.
Diese Eingabe ist als Antrag auf Entscheidung des Revi- 'ionsgerichts gemäß § 346 Abs. 2 StPO aufzufassen. Der ‚echtsbehelf ist rechtzeitig angebracht worden: Die für den ristbeginn nach § 346 Abs. 2 Satz 1 StPO wesentliche Zutellung des Verwerfungsbeschlusses an den gerichtlich betellten Verteidiger ist nicht wirksam erfolgt, weil das mpfangsbekenntnis (ss 37, 145 a Abs. 1 StPO, § 212 a ZPO) icht von ihm, sondern von seinem Sozius unterzeichnet woren ist (vgl. BGHR StPO S 37 Abs. 1 Wirksamkeit 3; BGH bei iebach NSt2 1988, 213, 214).
Der Antrag ist auch begründet: Der Verwerfungsbeschluß hat keinen Bestand, weil der Angeklagte die Revisionsbegründungsfrist nicht versäumt hat. Das Urteil des Landgerichts Detmold ist dem Angeklagten nicht wirksam zugestellt worden, da auch in diesem Falle anstelle des bestellten Verteidigers dessen Sozius das Empfangsbekenntnis unterzeichnet hat (vgl. BGHR StPO § 37 Abs. 1 Pflichtverteidiger 1; BGH bei Holtz MDR 1981, 982). Die Frist zur Anbringung der Revisionsamträge und deren Begründung (§ 345 Abs. 1 StPO) ist deshalb bis-
her nicht in Lauf gesetzt worden.
Das Urteil wird dem Angeklagten nun wirksam zuzustellen
sein.
Maatz Kuckein Athing
Solin-Stojanovic Ernemann