Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1997

BGH Beschluss vom 08.04.1997 – 5 StR 98/97

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Er

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

vom 8. April 1997 in der Strafsache gegen

Icor KO cu: GE, geboren am CEEEEEEED 1963 in EEE (Ukraine),

wegen gewerbsmäßiger Bandenhehlerei u.a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. April 1997 beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten KW wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 28. Oktober 1996 nach S 349 Abs. 4 StPO im Gesamtstrafausspruch gegen diesen Angeklagten aufgehoben.

2. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe§

Das Landgericht hat den Beschwerdeführer wegen gewerbsmäßiger Bandenhehlerei in neun Fällen und wegen Anstiftung zum Diebstahl zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten ist unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO, soweit sie den Schuldspruch und die Einzelstrafaussprüche betrifft. Indes hält der Gesamtstrafausspruch sachlichrechtlicher Nachprüfung nicht stand.

Wie der Generalbundesanwalt zutreffend ausführt, begegnet ungeachtet der gewichtigen strafschärfenden Erwägungen des Landgerichts die Höhe der Gesamtstrafe bei der vorliegenden Serie von allerdings gewichtigen Vermögensstraftaten (Höchststrafe des § 260a StGB: zehn Jahre Freiheitsstrafe) durchgreifenden Bedenken. Die Einsatzstrafe beträgt drei Jahre Freiheitsstrafe (vgl. zu diesem Ausgangspunkt BGHR StGB 5 54 Abs. 1 Bemessung 5, 8 und 10; BGH StV 1996, 605; BGH, Beschlüsse vom 2. Oktober 1996 - 2 StR 466/96 - und vom 14. Februar 1997 - 2 StR 584/96 -). Die ungewöhnliche Divergenz von Einsatzstrafe und Gesamtstrafe läßt besorgen, daß das Landgericht die strafschärfenden Gesichtspunkte bei dem Beschwerdeführer im Rahmen der Gesamtstrafenbildung überbewertet hat, insbesondere dessen - jedenfalls zum Vergleich zu anderen aus der ehemaligen UdSSR stammenden Bandennitgliedern nicht nachgewiesenermaßen herausragende - Stellung innerhalb der Bandenorganisation. Zudem stehen die einzelnen Taten der Serie in einem besonders engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhang, was nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in der Regel eher für eine geringere Erhöhung der Einsatzstrafe spricht. Schließlich bleibt ungeachtet unterschiedlicher Strafmilderungs- und Strafschärfungsgründe schwer verständlich, weshalb der im Gegensatz zu dem unbestraften Beschwerdeführer erheblich vorbestrafte Mitangeklagte bei gleicher Anzahl abgeurteilter Delikte, nahezu gleich hohen Einzelstrafen, zudem Einbeziehung weiterer rechtskräftig verhängter, zuvor auf drei Jahre Gesanmtfreiheitsstrafe zurückgeführter Einzelstrafen zu einer um zwei Jahre niedrigeren Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt worden

ist.

Bei Aufhebung wegen eines Wertungsfehlers bleiben - auch im Blick auf die aufrechterhaltenen Einzelstrafaussprüche - die Feststellungen aufrechterhalten. An ergänzenden nicht widersprüchlichen Feststellungen wäre der neue Tatrichter nicht gehindert.

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