Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1997
BGH Beschluss vom 08.04.1997 – 1 StR 155/97
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
1 StR _ 155/97
Heid an vom
8. April 1997
in der Strafsache
gegen
Hiseyin KDD „aus IWW Türkei, geboren am EEE 1957 in Ce (Mazedonien),
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in
nicht geringer Menge u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 8. April 1997 gemäß $S 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig
beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Heilbronn vom 21. November 1996
wird
a) das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte im Fall II 1 der Urteilsgründe wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer
Menge verurteilt worden ist;
im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last;
b) der Ausspruch über die Gesamtstrafe mit den
Feststellungen aufgehoben;
im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die (verbleibenden) Kosten des Rechtsmittels, an
eine andere Strafkammer des Landgerichts zurück-
verwiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe: Der Generalbundesanwalt hat zutreffend ausgeführt:
"Soweit der Angeklagte im Fall II.1l der Urteilsgründe (Rauschgiftgeschäft im Dezember 1993) wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge verurteilt worden ist, führt das Verfahrenshindernis der Spezialität (Art. 14 EuAlübk) zur Einstellung des Verfahrens. Das Auslieferungsverfahren, in dessen Verlauf der Angeklagte aus Österreich nach Deutschland überstellt wurde, hatte seine Grundlage in dem Haftbefehl des Amtsgerichts Heilbronn vom 6. Juni 1995 (Bd. I Bl. 34 bis 36, 130£f; Bd. II Bl. 588 d.A.). Dieser Haftbefehl führt jedoch die Tat vom Dezember 1993 nicht an. Eine Nachlieferungsbewilligung liegt nicht vor
(Bd. III Bl. 883 R d.A.). Da die Überstellung des Angeklagten nicht im Wege der vereinfachten Auslieferung erfolgt ist, welche im Verhältnis zu Österreich den Grundsatz der Spezialität entfallen ließe (vgl. Grützner/Pötz, Internationaler Rechtshilfeverkehr in Strafsachen, 2. Aufl., II O5 Rn. 16), besteht insoweit ein Verfahrenshindernis (BGHSt 22, 307)."
Die Einstellung des Verfahrens im Fall II 1 der Urteilsgründe führt zur Aufhebung der insoweit verhängten Einzelstrafe von sechs Jahren und der Gesamtfreiheits-
strafe.
Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben, weswegen die Revision
insoweit verworfen wird (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Senat legt die Urteilsausführungen auf S. 13 unten/14 oben dahin aus, daß die Mitteilung der telefonischen Äußerung des Zeugen AGP der Prüfung diente, ob - entsprechend § 251 Abs. 3 StPO - unter Aufklärungsgesichtspunkten eine Vernehmung des Zeugen veranlaßt war. Die Strafkammer hat die Auskunft nicht - was unzulässig wäre - als (den Angeklagten zusätzlich
belastendes) Beweismaterial verwendet. Schäfer Maul Granderath
Brüning Boetticher