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BGH Beschluss vom 26.03.1997 – 3 StR 35/97

3. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

3 StR_35/97

vom

26. März 1997

in der Strafsache

gegen

sovanni Antonio CE aus DEE. geboren an ED 1955 in Wil italien,

wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes u.a.

- 2 -

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts - zu Il auf dessen Antrag - am 26. März 1997 gemäß S 349 Abs. 2 und

4 StPO einstimmig beschlossen:

I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 4. Oktober 1996 im Rechtsfolgenausspruch mit den

zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere

Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

II. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen "zweier Fälle des sexuellen Mißbrauchs eines Kindes in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch eines Schutzbefohlenen und Beischlaf zwischen Verwandten" zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Seine Revision hat mit der Sachrüge zum Teil Erfolg. Die außerdem erhobene Verfahrensbeschwerde ist nicht in der Form des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO ausgeführt

und daher unzulässig.

Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat im Schuldspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Insoweit nimmt der Senat auf die Antragsschrift des Generalbundesanwalts Bezug. Auch mit den nach der Antragstellung des Generalbundesanwalts erhobenen weiteren sachlich-rechtlichen Einwendungen dringt der Beschwerdeführer nicht durch. Sein Vorbringen erschöpft sich in Angriffen gegen die alle wesentlichen Gesichtspunkte berücksichtigende und rechtlich nicht zu beanstandende Beweiswürdigung des Tatgerichts. Die behaupteten Widersprüche und Verstöße gegen Erfahrungssätze liegen in Wahrheit nicht vor. Der Beschwerdeführer verkennt, daß die Schlüsse, die der Tatrichter aus festgestellten Umständen zieht, nicht zwingend zu sein brauchen. Um sie sachlich-rechtlich unangreifbar zu machen, genügt, daß sie nicht gegen die Denkgesetze und die Naturgesetze verstoßen, mithin möglich sind und daß sie andere naheliegende Schlußfolgerungen nicht unbeachtet lassen. Diesen Anforderungen werden die

Erwägungen des Landgerichts gerecht.

Hingegen kann die Entscheidung über die Rechtsfolgen nicht bestehen bleiben. Die Gründe, mit denen das sachverständig beratene Landgericht die Möglichkeit einer erheblichen Verminderung der Schuldfähigkeit (§ 21 StGB) bei der Begehung der beiden Taten ausgeschlossen hat, halten rechtlicher Prüfung nicht stand. Nach den Urteilsfeststellungen ist der Angeklagte schon seit langem vom Alkohol abhängig. Als Folge seines Alkoholmißbrauchs hat sich bei ihm ein "hirnorganisches Psychosyndrom" im Anfangsstadium entwikkelt, das jedoch weder seine Unrechtseinsichtsfähigkeit

noch sein Steuerungsvermögen erheblich beeinträchtigt. We-

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an

gen seiner "Alkoholsucht" hat er sich von 1989 bis 1995 wiederholt ambulanten und stationären Behandlungen unterzogen. Sie blieben jedoch im Ergebnis ohne Erfolg. Auch Anfang 1995 hatte der Angeklagte an einer Alkoholentziehungstherapie teilgenommen, die zunächst erfolgreich zu sein schien. Wie sich jedoch den Urteilsfeststellungen entnehmen läßt, ist jedenfalls nicht auszuschließen, daß der Angeklagte in der Zeit bis August 1995 wieder zunehmend in die alte Gewohnheit übermäßigen Alkoholgenusses zurückfiel. In dieser Übergangsphase wieder hin zum Alkoholmißbrauch sind die dem Angeklagten zur Last gelegten Taten begangen. Gestützt unter anderem auf die Bekundungen der beiden jüngeren Kinder des Angeklagten hat das Landgericht denn auch angenommen, daß er - entgegen seiner Einlassung - vor der Tatbegehung jeweils Alkohol getrunken hatte. ES hat seine Angaben jedoch insofern als glaubhaft angesehen, als er sich während der Wochenendbesuche seiner Kinder "um eine geordnete Lebensführung wenigstens bemüht hat". Das Landgericht hat aus diesem festgestellten Bemühen des Angeklagten, gegenüber seinen Kindern nicht nachteilig aufzufallen, sowie aus dem Umstand, daß den Kindern - vom Alkoholgeruch abgesehen - keine "alkoholbedingten Ausfallserscheinungen" auffielen und daß bei ihm am nächsten Morgen, wie aus einem Schweigegebot an seine Tochter hervorging, jeweils eine Erinnerung an die in der Nacht begangene Tat vorhanden war, auf einen nur geringeren Grad der Alkoholisierung geschlossen. Diese tatrichterliche Schlußfolgerung wird zwar entgegen den Einwendungen des Beschwerdeführers von den zugrundegelegten Indiztatsachen getragen, soweit damit ein schwerer, Schuldunfähigkeit hervorrufender Rauschzustand ausge-

schlossen wird. Die verwerteten Gesichtspunkte reichen je-

doch mangels entsprechender Aussagekraft nicht aus, um auch eine geringere, aber doch noch zu einer erheblichen Verminderung der Steuerungsfähigkeit führende Alkoholisierung mit der gebotenen Sicherheit zu verneinen. Insbesondere ist die Erinnerung des Täters an die unter Alkoholeinfluß begangenen Taten mit einer erheblichen Verminderung des Steuerungsvermögens infolge des genossenen Alkohols durchaus zu vereinbaren (vgl. Lenckner in Schönke/Schröder StGB

25. Aufl. S$S 20 Rdn. 16 d m.w.Nachw.). Auch ist eine alkoholische Beeinflussung mit der Folge erheblich verminderter Schuldfähigkeit weder zwingend noch regelmäßig von so groben, ins Auge fallenden Ausfallserscheinungen begleitet, daß sie - anders als bei einem schweren Rauschzustand - auch einem in der Beurteilung von Alkoholisierungsgraden ungeübten Laien, zumal einem Kind, auffallen müßten. Die Frage erheblich verminderter Schuldfähigkeit infolge genossenen Alkohols bedarf daher neuer tatrichterlicher Prüfung.

TE Dr

Im Falle der Feststellung (und nicht bloß der Möglichkeit), daß die festgestellten Taten auf die Alkoholabhängigkeit des Angeklagten zurückzuführen sind, wird sich das neue Tatgericht auch mit der Frage einer Maßregel nach S 64 StGB befassen und darauf im Urteil eingehen müssen. Das Verschlechterungsverbot stünde einer solchen Maßregelanord-

nung nicht entgegen (§ 358 Abs. 2 Satz 2 StPO).

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