Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1997
BGH Beschluss vom 20.03.1997 – 4 StR 10/97
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF-
BESCHLUSS§
4 StR _10/97
vom
20. März 1997 in der Strafsache
gegen
GERD 1941 in HEEB.
wegen Bestechlichkeit
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 20. März 1997 einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bochum vom 29. August 1996 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349
Abs. 2 StPO).
Ergänzend zu den Ausführungen des Generalbundesanwalts in seiner Antragsschrift vom 20. Januar 1997 bemerkt der Senat:
Es stellt den Schuldspruch nicht in Frage, daß sich das Urteil zu der "Frage eines alternativen Anbieters" (Schriftsatz des Verteidigers vom 12. Februar 1997 S. 3) nicht verhält, denn es weist hinreichend aus, daß der Angeklagte es maßgeblich in der Hand hatte, "weitere Vertragsabschlüsse mit der Firma L@B sowon1 dem Grunde als auch ihrem Umfang nach zu bestimmen" (UA 13; vgl. auch UA 26, 27). Im Hinblick darauf genügt es für die Tatbestandsverwirklichung des § 332 Abs. 3 Nr. 2 StGB, daß sich der Angeklagte, wie auch die Revision nicht in Abrede stellt, gegenüber dem Geschäftsführer der Firma L(@@be-
reit gezeigt hat, sich bei der Ausübung des Ermessens durch die Zuwendungen beeinflussen
zu lassen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des
Rechtsmittels zu tragen.
Maatz Kuckein Athing
Solin-Stojanovic Ernemann