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BGH Urteil vom 19.03.1997 – 5 StR 21/97

5. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF-

IM NAMEN DES VOLKES

5_StR 21/97

URTEIL§

vom 19. März 1997 in der Strafsache gegen

1. Andreas Gerhard S EEE aus WERE. dort geboren am EB 1961.

2. Torsten D ED aus vum, dort geboren am EB 1965

wegen Körperverletzung mit Todesfolge

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Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 19. März 1997, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter Laufhütte, Richterin Harms, Richter Basdorf, Richter Nack, Richterin Dr. Gerhardt als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt u P

als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt EB als Verteidiger des Angeklagten SB.

Rechtsanwältin 9 als Verteidigerin des Angeklagten De.

Justizhauptsekretär ED

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

1. Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Neuruppin vom 3. Mai 1996

a) in den Schuldsprüchen dahin abgeändert, daß die Angeklagten nicht der gefährlichen Körperverletzung, sondern der Körperverletzung mit Todesfolge (s 226 StGB) schuldig sind,

b) gegen den Angeklagten DW im Strafaus spruch, sowie gegen den Angeklagten S@- EB in Einzelstrafausspruch wegen gefährlicher Körperverletzung, sowie im Ge-

samtstrafausspruch mit den jeweils zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

2. Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts zurückgewiesen.

- Von Rechts wegen -

n m

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten SEE wesen vorsätzlicher Körperverletzung in drei Fällen zum Nachteil seiner Ehefrau (Einzelstrafen: zweimal zehn und einmal acht Monate Freiheitsstrafe) und wegen gefährlicher Körperverletzung zum Nachteil von Walter WEB (Einzelstrafe: ein Jahr und zehn Monate Freiheitsstrafe) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten verurteilt. Die Entscheidung ist rechtskräftig, soweit der Angeklagte wegen der Taten zum Nachteil seiner Ehefrau verurteilt worden ist. Den Angeklagten DB hat das Landgericht wegen gefährlicher Körperverletzung zum Nachteil von Walter wg ®& zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten verurteilt; es hat die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung ausgesetzt. Die vom Generalbundesanwalt vertretenen Revisionen der Staatsanwaltschaft erstreben jeweils mit der Rüge der Verletzung sachlichen Rechts die Aufhebung der Schuldsprüche wegen gefährlicher Körperverletzung im Falle Walter WÄRE und Verurteilungen insoweit wegen Körperverletzung mit Todesfolge. Die Rechtsmittel haben Erfolg.

1. Die Angeklagten tranken am Tag vor der Tat und am Vormittag des nächsten Tages erhebliche Mengen Alkohol. Mit dem in den frühen Vormittagsstunden hinzukommenden Walter WW kam es zu einem heftigen Streit, der zur Folge hatte, daß die beiden

Angeklagten den älteren und ihnen körperlich unterlegenen Mann mit den Fäusten schlugen und, nachdem dieser zu Boden gegangen war, mit den Füßen traten. Unterbrochen von einigen Pausen setzten sie diese Mißhandlungen bis in die Nachmittagsstunden fort. Sie traten gegen den Körper des ihnen hilflos ausgelieferten Opfers und schlugen es gegen Gesicht und Kopf. Am späten Vormittag rief der Angeklagte SIEB: "Ich schlag' Dich tot, Du Drecksau, Du Assi". WEB bat mehrfach, ihn gehen zu lassen; zweimal gelang es ihm, an das Fenster zu gelangen: Einmal wollte er sich aus dem offenen, einmal aus dem geschlossenen Fenster stürzen; beide Male riß SW ihn zurück. während des Tatgeschehens konsumierten die Angeklagten Alkohol. Als Folge der Mißhandlungen erlitt vB zahlreiche Verletzungen, darunter ein Schädelhirntrauma und eine darauf beruhende Gehirnblutung, an der er verstarb.

2. Das Landgericht wertete dieses Tatgeschehen als gefährliche - gemeinschaftlich begangene - Körperverletzung. Es konnte sich nicht die Überzeugung verschaffen, daß die beiden Angeklagten den Tod des Walter WB vorhersehen konnten; dies hält rechtlicher Prüfung nicht stand.

a) Rechtlich fehlerfrei sind allerdings die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen, zu den subjektiven Voraussetzungen der Körperverletzung, zur Rechtswidrigkeit und zur Schuld: Daß die beiden Angeklagten im bewußten und gewollten Zusammenwirken, also gemeinschaftlich handelten, entnimmt der Senat der Gesamtschau der Urteilsgründe. Rechts-

fehlerfrei hat das Landgericht desweiteren festgestellt, daß Folge der dem Opfer durch die beiden Angeklagten vorsätzlich gemeinschaftlich zugefügten Verletzungen das Schädelhirntrauma war, an dem WERD später verstorben ist. Im Ergebnis ist auch nicht zu beanstanden, daß sich das Landgericht die Überzeugung verschafft hat, bei keinem der Angeklagten liege Schuldunfähigkeit im Sinne des

§ 20 StGB vor. Beide Angeklagten waren zwar um 16.00 Uhr bei Beendigung der körperlichen Mißhandlung erheblich alkoholisiert: Der Alkoholisierungsgrad beim Angeklagten DB lag unter 3 %o; beim Angeklagten SW ist nach Maßgabe gebotener Rückrechnung von einer alkoholischen Beein- £lussung von 3,25 %o auszugehen. Die mit Hilfe eines Sachverständigen gewonnene Beurteilung des Tatrichters, beide Angeklagten seien während der gesamten Tatzeit nicht schuldunfähig gewesen, ist nicht zu beanstanden (vgl.BGHR StGB $S 20 Blutalkoholkonzentration 14), Bei Beendigung der Mißhandlungen erkannten die Angeklagten den kritischen Zustand ihres Opfers und versuchten, es durch Unterschieben eines Kissens unter den Kopf und durch Einflößen von Wasser wieder zu Bewußtsein zu bringen; außerdem bemühten sie sich um einen Notarzt.

b) Die Vorhersehbarkeit des Todeseintritts kann bei so schweren und lang andauernden Gewalthandlungen, wie sie hier vorliegen, nicht einmal dann fraglich sein, wenn die Erkenntnisfähigkeit der Täter wegen ihrer alkoholbedingten Bewußtseinstrübung nachhaltig vermindert war (vgl. dazu BGHR StGB § 226 Todesfolge 7). Die Ausführungen des Tatrichters erweisen, daß er insoweit von falschen

Maßstäben ausgegangen ist. Dies belegt insbesondere sein Hinweis, es sei nicht allgemein bekannt, jedenfalls nicht bei medizinischen Laien, daß heftige Faustschläge auf den Kopf oder in das Gesicht ein schweres Schädelhirntrauma und daß dieses Gehirnblutungen mit Todeserfolg auslösen könnte. Es genügt, daß der Täter den Tod eines mißhandelten Opfers in der konkreten Tatsituation nach seinen persönlichen Kenntnissen und Fähigkeiten voraussehen kann; nicht erforderlich ist daher, daß er die genauen medizinischen Abläufe, die schließlich den Tod herbeiführen, erkannt hat oder erkennen konnte.

Die vom Landgericht getroffenen Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen belegen eindeutig sowohl die objektive als auch die subjektive Voraussehbarkeit der tödlichen Folge. Bei dem Angeklagten Sielaff kommt - ohne daß es für den Schuldspruch maßgeblich darauf ankäme - noch hinzu, daß ihm bekannt war, daß seine Handgreiflichkeiten gegen seine Ehefrau etwa ein Jahr vor der Tat (Schläge ins Gesicht, Tritte in den Unterleib) zu lebensgefährlichen Verletzungen geführt hatten. Daß ein Tötungsvorsatz, der hier nicht fern liegt, nicht angenommen wurde, nimmt der Senat hin.

3, Bei dieser Sachlage sieht sich der Senat hier ausnahmsweise in der Lage, den Schuldspruch auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft - der Anklage gemäß - auf Körperverletzung mit Todesfolge umzustellen. Der neue Tatrichter wird bei der Rechtsfolgenbestimmung nach den festgestellten Umständen unter Berücksichtigung der Entwicklung der

Angeklagten bis zur neuen Hauptverhandlung auch die Voraussetzungen des § 64 StGB neu bedenken müssen. Der Umstand, daß es sich bei den vom Angeklagten SEM besangenen Straftaten um "Beziehungstaten" handelt, schließt eine Gefahr im Sinne des S 64 StGB hier nicht aus.

Laufhütte Harms Basdorf Nack Gerhardt