Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1997
BGH Beschluss vom 19.03.1997 – 2 StR 93/97
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
Im.
vom
19. März 1997 in der Strafsache
gegen
Nehat OCEED zus zum, geboren am EEE 1971 in
PO (Jugoslawien), zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen Vergewaltigung u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 19. März 1997 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 Stpo einstimmig beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bonn vom 14. August 1996
1. im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte und die Mitangeklagte Agnieszka OB des Menschenhandels nach s 180 b Abs. 2 Nr. 1 StGB - und nicht des schweren Menschenhandels - schuldig sind, -
2. mit den zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben
a) im Schuldspruch wegen versuchter sexueller Nötigung
b) im Ausspruch über die Gesanmtfreiheits-
strafe.
3. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere - allgemeine - Strafkammer des Landgerichts zurückver-
wiesen.
- 3- Sup 7]
4. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten Nehat OB wegen schweren Menschenhandels, wegen versuchter sexueller Nötigung und wegen Vergewaltigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe
von fünf Jahren verurteilt.
Die Revision des Angeklagten führt zur teilweisen Änderung des Schuldspruchs sowie zur Aufhebung der Verurteilung wegen versuchter sexueller Nötigung und des Ausspruchs über
die Gesamtfreiheitsstrafe.
l. Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift
zur Verurteilung wegen schweren Menschenhandels ausgeführt:
Der Schuldspruch wegen schweren Menschenhandels nach S 181 Abs. 1, 2 StGB begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken; die Revision rügt insoweit zu Recht, daß der Tatrichter das Tatbestandsmerkmal des "Anwerbens" bejaht hat. Dieses Tatbestandsmerkmal erfüllt, wer einen anderen zum Abschluß eines Vertrages oder einer Vereinbarung (auf die zivilrechtliche Beurteilung und Wirksamkeit kommt es nicht an) veranlaßt, wodurch der Angeworbene sich als verpflichtet ansieht, die Tätigkeit, für die er angeworben ist, wahrzunehmen (vgl. BGHR StGB § 181 I Nr. 2 Anwerben 1 mit Literaturnachweisen). Eine derartige Übereinkunft kam zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau sowie der Zeugin FB-WB nicht zustande. Nach den Feststellungen wurde die Zeugin
vielmehr von sich aus initiativ, um in Deutschland arbeiten zu können; sie sprach die Mitangeklagte Agnieszka oO, als sich diese zu einem Besuch in Polen aufhielt, an und fragte sie, ob sie ihr eine Arbeit in Deutschland beschaffen könne. Diesen Wunsch der Zeugin nach einer Arbeitsaufnahme in Deutschland nutzten der Beschwerdeführer und seine Ehefrau aus; Sie spiegelten ihr eine - tatsächlich nicht vorhandene - konkrete Arbeitsmöglichkeit vor, um die Zeugin nach Deutschland zu locken und sie zur Prostitution zu verleiten (UA S. 10, 11). Dieser Sachverhalt läßt sich nicht unter das Tatbestandsmerkmal des Anwerbens i. S. von § 181 Abs. 1 Nr. 2 StGB subsumieren; es fehlt bereits jeder Anhalt für die Annahme, die Zeugin Pl könne sich gegenüber dem Beschwerdeführer als verpflichtet angesehen haben, die in Aussicht gestellte Tätigkeit auszuüben.
Nach den Feststellungen sind der Beschwerdeführer und die Mitangeklagte Agnieszka OB aber des Menschenhandels nach § 180 b Abs. 2 Nr. 1 StGB schuldig. Die Zeugin Karina P@EEEEEB befand sich während ihres Aufenthaltes in BB in einem Zustand der "auslandsspezifischen Hilflosigkeit" im Sinne dieser Bestimmung. Sie war der deutschen Sprache nicht mächtig, verfügte über keinerlei Barmittel und war bezüglich Unterkunft und Verpflegung ausschließlich auf den Beschwerdeführer und seine Frau angewiesen; der Beschwerdeführer verstärkte diese Hilflosigkeit noch dadurch, daß er der Zeugin den Paß wegnahm (UA S. 14) und sie damit noch stärker an sich band. Diese "Bindung" schloß körperliche Züchtigungen aus nichtigem Anlaß mit ein (UA S. 16). In Kenntnis dieser Hilflosigkeit wirkten der Beschwerdeführer und seine Ehefrau in der vom Tatrichter festgestellten Art und Weise massiv
und wiederholt auf die Zeugin ein, um sie zur Aufnahme der Prostitution zu bestimmen. Damit erfüllten sie den Tatbestand des $S 180 b Abs. 2 Nr. 1 StGB.
Der Umstellung des Schuldspruchs, welche gemäß § 357 StPO auch auf die Mitangeklagte Agnieszka WB zu erstrecken ist, steht § 265 StPO nicht entgegen. Es ist ausgeschlossen, daß sich die Angeklagten gegen diesen Schuldvorwurf anders,
als bisher geschehen, hätten verteidigen können.
Die Schuldspruchänderung zwingt beim Beschwerdeführer nicht zur Aufhebung der für dieses Tatgeschehen verhängten Einsatzstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten Freiheitsstrafe. Die Strafrahmen von § 181 Abs. 1 Nr. 2 StGB und $S 180 b Abs. 2 Nr. 1 StGB sind bezüglich der Höchststrafe deckungsgleich; im Hinblick auf die maßvolle Sanktion für dieses Tatgeschehen kann ausgeschlossen werden, daß die Strafkammer nur wegen der geringeren Mindeststrafe, die § 180 b Abs. 2 Nr. 1 StGB vorsieht, im Falle der Anwendung dieser Vorschrift eine dem Beschwerdeführer noch günstigere
Freiheitsstrafe verhängt hätte. Der Senat schließt sich diesen Ausführungen an.
2. Die Verurteilung wegen versuchter sexueller Nötigung kann keinen Bestand haben, weil das Landgericht die Frage des Rücktritts vom Versuch nicht geprüft hat. Der Angeklagte wollte an der Zeugin P. gewaltsam sexuelle Handlungen vornehmen. Er verschloß die Tür, entblößte seinen Unterkörper und begann damit, der sich wehrenden Frau die Hose zu Öff-
nen. Als die Zeugin bei ihrer Gegenwehr das erigierte Ge-
schlechtsteil des Angeklagten berührte, kam es bei ihm zum Samenerguß. Daraufhin ließ der Angeklagte von der Zeugin ab. Bei dieser Sachlage hätte das Landgericht die Frage des freiwilligen Rücktritts vom Versuch erörtern müssen. Der Angeklagte war offenbar nicht durch äußere Umstände gehindert, nach dem Samenerguß sexuelle Handlungen an der Frau vorzunehmen. Ob ihn in seiner Person liegende Gründe dann hinder-
ten, bleibt nach den bisherigen Feststellungen offen.
Zwar hatte er die erstrebte sexuelle Befriedigung gefunden; das kann, muß ihn aber nicht unbedingt in eine seelische Verfassung versetzt haben, in der ihm (weitere) sexuelle Manipulationen an der Frau - etwa weil sein sexuelles Verlangen völlig erloschen war - nicht mehr möglich gewesen
wären.
In diesem Zusammenhang ist auch von Bedeutung, wieviel zeit dem Angeklagten nach seiner Vorstellung noch verblieb,
um weitere sexuelle Handlungen vorzunehmen.
Die Freundin des Angeklagten und die Zeugin M. hatten die Wohnung nur verlassen, um Zigaretten zu holen, und kehr-
ten alsbald zurück.
Sollte der neu entscheidende Tatrichter einen freiwilligen Rücktritt vom Versuch der sexuellen Nötigung bejahen, so wird er das Geschehen unter dem Gesichtspunkt der Frei-
heitsberaubung zu würdigen haben.
Der Senat hat die Sache an eine für allgemeine Strafsa-
chen zuständige Strafkammer zurückverwiesen, weil sich das
Verfahren nur noch gegen einen Erwachsenen richtet (BGHSt
35, 267 f£).
Jähnke Theune Niemöller
Detter Bode