Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1997

BGH Beschluss vom 18.03.1997 – 5 StR 63/97

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

3 zitierte Normen Als PDF speichern

gu

/

5 _ StR 63/97

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

vom 18. März 1997 in der Strafsache gegen

1. Ousmen NIE aus Lug. geboren am EEE 1555 in ram (Ganbia) ,

2. Adana N op zus ro, geboren am GEB 1965 ir cu (Sambia).

wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. März 1997 beschlossen:

1. Dem Angeklagten Nj@@wird auf seine Kosten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Hannover vom 11. Oktober 1996 gewährt; damit wird der auf $S 346 Abs. 1 StPO gestützte Beschluß des Landgerichts Hannover vom 14. Januar 1997 gegenstandslos.

2. Die Revisionen der Angeklagten Nj@@ und Ne] gegen das vorbezeichnete Urteil werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen, jedoch mit der Maßgabe (§ 349 Abs. 4 StPO), daß Geldbeträge von 1.430 DM bei dem Angeklagten NjJ@gp und von 2.830 DM bei der Angeklagten Ng@ß für verfallen erklärt werden und die gegen die Angeklagten verhängten Vermögensstrafen entfallen.

3. Die Angeklagten haben die Kosten ihrer Re-

visionen zu tragen.

Gründe§

Aus dem Gesamtzusammenhang des Urteils ergibt sich eindeutig, daß die Angeklagten aus den abgeurteilten Taten nach § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG Erlöse erzielt haben, welche die Höhe der bei ihnen sichergestellten Geldbeträge erreichten (und insgesamt überstiegen). Diese unterliegen mithin - ohne daß § 73c StGB entgegenstünde - gemäß SS 73, 73a StGB vorrangig dem Verfall (vgl. BGH NStZ 1996, 539). In einen solchen ändert der Senat die gegen die Angeklagten verhängten - für sich schon wegen der angenommenen Realkonkurrenz mit den Grundsätzen von BGHSt 41, 278 unvereinbaren - Vermögensstrafen (vgl. BGHR StGB § 43a Konkurrenzen 1 und 2).

Laufhütte Harms Basdorf Nack Gerhardt