Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1997
BGH Urteil vom 11.03.1997 – 1 StR 573/96
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES
. URTEIL
hurden 1
vom
11. März 1997 in der Strafsache
gegen
Elke Bernadette MD zus CHE, geboren am ER
wegen Untreue u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung
vom 11. März 1997, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Schäfer,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Granderath, Dr. Wahl, Dr. Boetticher,
Landau als beisitzende Richter,
Staatsanwalt ED
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
die Angeklagte in Person,
Rechtsanwalt ED u: EEE
als Verteidiger,
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 7. Mai
1996 wird verworfen.
Die Staatskasse hat die Kosten der Revision und die der Angeklagten durch das Rechtsmittel entstandenen notwendigen Auslagen zu tra-
gen. Von Rechts wegen Gründe:
Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Untreue und wegen Vortäuschens einer Straftat zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt, deren Vollstreckung es
nicht zur Bewährung ausgesetzt hat.
Die zuungunsten der Angeklagten eingelegte Revision der Staatsanwaltschaft ist auf die Sachrüge gestützt. Das zulässig auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkte, vom Generalbundesanwalt nicht vertretene Rechtsmittel bleibt ohne Er-
folg.
Die Strafzumessung ist grundsätzlich Sache des Tatrichters. Es ist seine Aufgabe, auf der Grundlage des umfassenden Eindrucks, den er in der Hauptverhandlung von der Tat und von der Persönlichkeit des Täters gewonnen hat, die wesentlichen entlastenden und belastenden Umstände festzustellen, sie zu bewerten und gegeneinander abzuwägen. Ein Eingriff des Revisionsgerichts in diese Einzelakte der Strafzu-
messung ist in der Regel nur möglich, wenn die Zumessungserwägungen in sich fehlerhaft sind, wenn das Tatgericht gegen rechtlich anerkannte Strafzwecke verstößt oder wenn sich die verhängte Strafe nach oben oder unten von ihrer Bestimmung löst, gerechter Schuldausgleich zu sein (BGHSt 29, 319,
320).
Nur in diesem Rahmen kann eine "Verletzung des Gesetzes" (§ 337 Abs. 1 StPO) vorliegen. Dagegen ist eine ins einzelne gehende Richtigkeitskontrolle ausgeschlossen (BGHSt 34, 345, 349).
Einen Rechtsfehler in diesem Sinne enthält das Urteil
nicht.
1. Es ist nicht zu beanstanden, daß das Urteil keine Ausführungen zum Vorliegen eines besonders schweren Falles der Untreue enthält. Dem Landgericht mußte sich eine Prüfung, ob ein solcher besonders schwerer Fall anzunehmen sei,
nicht aufdrängen.
Das Vorliegen eines besonders hohen Schadens ist für die Beurteilung dieser Frage zwar ein gewichtiger Faktor, reicht aber für sich allein regelmäßig nicht aus. Auch hier ist eine Gesamtabwägung aller strafzumessungserheblichen Umstände erforderlich (G. Schäfer, Praxis der Strafzumessung 2. Aufl. Rdn. 684, 681, 681a). Insbesondere konnte das umfassende Geständnis der Angeklagten sowie die Tatsache, daß mehr als zwei Drittel der Schadenssumme sichergestellt wurden, gegen die Annahme eines besonders schweren Falles der
Untreue sprechen. Unter diesen Umständen bedurfte das Zugrundelegen des Normalstrafrahmens keiner besonderen Begrün-
dung in den Urteilsausführungen (G. Schäfer aaO Rdn. 612).
2. Die Annahme des Landgerichts, die Angeklagte sei "offenbar sehr haftempfindlich", beruht ersichtlich auf dem Eindruck, den die Strafkammer im Laufe der Hauptverhandlung von der nicht vorbestraften Angeklagten, die zu diesem Zeitpunkt bereits vier Monate in Untersuchungshaft war, gewonnen hat. Die Gewichtung der Schuld der Angeklagten im Vergleich zu dem ausdrücklich als wesentlich tataktiver beschriebenen
Mitangeklagten ist ebensowenig zu beanstanden.
3. Zu Unrecht behauptet die Revision Widersprüche in
den Strafzumessungserwägungen.
Die Erwägung des Tatrichters, die Angeklagte habe letztlich aus der Tat nur den Nutzen eines kurzen Urlaubsaufenthaltes gezogen, bezieht sich ersichtlich nur auf die Vorteile aus der strafbaren Handlung selbst. Darauf kommt es aber in erster Linie an. Daß der Mitangeklagte nach der Verhaftung der Angeklagten deren Verteidigerkosten gezahlt hat, braucht sich bei der Strafzumessung nicht zum Nachteil
dieser Angeklagten auszuwirken.
4. Die verhängten Einzelstrafen und die hieraus gebildete Gesamtstrafe lösen sich auch nicht von ihrer Bestimmung, gerechter Schuldausgleich zu sein. Dabei ist auch von Bedeutung, daß die Strafkammer die Strafvollstreckung, ob-
“
wohl dies nach § 56 Abs. 2 StGB möglich gewesen wäre, nicht zur Bewährung ausgesetzt hat. Deshalb kann von einer unver-
hältnismäßig niedrigen Strafhöhe nicht die Rede sein.
5. Der Senat hatte gemäß § 301 StPO zu prüfen, ob die angefochtene Entscheidung zugunsten der Angeklagten abzuändern oder aufzuheben war. Auch insoweit begegnet das angefochtene Urteil Rechtsbedenken im Ergebnis jedoch nicht. Das Landgericht hat die Versagung der Aussetzung der Strafvollstreckung zur Bewährung rechtsfehlerfrei mit dem Gebot zur Verteidigung der Rechtsordnung, § 56 Abs. 3 StGB, begründet. Mit dem Hinweis auf den groben Vertrauensmißbrauch der Angeklagten gegenüber ihrem Dienstherrn, der Deutschen Post, und auf den hohen Schaden ist dies ausreichend dargetan (vgl.
hierzu: G. Schäfer aaO Rdn. 117 m.w.Nachw.).
Schäfer Granderath Wahl
Boetticher Landau