Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1997
BGH Beschluss vom 05.03.1997 – 3 StR 48/97
3. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
vom
5. März 1997 in der Strafsache
gegen
Peer L EEE aus HE, dort geboren am iin
1965,
wegen Diebstahls
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 5. März 1997 gemäß § 46 StPO einstimmig beschlossen:
Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Itzehoe vom 19. August 1996 wird auf seine Kosten als un-
zulässig verworfen.
Gründe§
Das Landgericht hat am 19. August 1996 den Angeklagten freigesprochen, seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet und seinen Pkw eingezogen. Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte, dem ein Pflichtverteidiger beigeordnet ist, selbst am 26. August 1996, also rechtzeitig, Revision eingelegt. Das Urteil wurde dem Verteidiger am 1. Oktober 1996 zugestellt. Die Revision wurde vom Angeklagten durch am 24. September, am 11. Oktober und am 21. Oktober 1996 beim Landgericht eingegangene Schreiben begründet. Daraufhin hat das Landgericht durch Beschluß vom 12. November 1996 die Revision des Angeklagten gemäß S 346 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen, weil innerhalb der Monatsfrist des § 345 Abs. 1 StPO die Revision nicht formgerecht
begründet worden war. Dieser mit ordnungsgemäßer Rechtsmit-
telbelehrung versehene Verwerfungsbeschluß wurde dem Angeklagten und seinem Verteidiger am 21. und 24. November 1996
zugestellt.
Daraufhin beantragte der Angeklagte mit am 26. November 1996 beim Landgericht eingegangenem Schreiben Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionsbegründungsfrist. Zugleich beantragte er, ihm einen (namentlich bezeichneten) anderen Rechtsanwalt als Pflichtverteidiger beizuordnen, weil das Vertrauen zum bisherigen
Pflichtverteidiger "gebrochen" sei.
Der Wiedereinsetzungsamtrag ist unzulässig, weil die versäumte Handlung, nämlich eine formgerechte Revisionsbegründung, bis heute nicht nachgeholt worden ist. Nach der Vorschrift des § 45 Abs. 2 Satz 2 StPO hätte dies innerhalb der für die Stellung des Wiedereinsetzungsamtrags zur Verfü- _ gung stehenden Wochenfrist (§ 45 Abs. 1 StPO) erfolgen müs-
sen, worüber der Angeklagte auch hinreichend belehrt worden
war.
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Zur Entscheidung über den Antrag auf Bestellung eines
anderen Pflichtverteidigers ist das Revisionsgericht nicht
berufen.
Kutzer Zschockelt Rissing-van Saan
Miebach Winkler