Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1997
BGH Beschluss vom 28.02.1997 – 2 StR 587/96
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
„blinse
vom
28. Februar 1997 in der Strafsache
gegen
Jörg EEE au EEE geboren am GE 1961 in SER Rhein-Sieg-Kreis, zur Zeit
in Untersuchungshaft,
Ro PER aus TEE, Seboren am AED 1966 in KB.
Christo 1 ED u: N SED. geboren am ED 1966 in SHE.
Detlef Albert r HD zus Te dort geboren am ED 1:60,
wegen schwerer Brandstiftung u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 28. Februar 1997 gemäß S§ 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlos-
sen:
I. Auf die Revisionen der Angeklagten Wwe8- GEB un: PB Wird das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 27. November 1995, soweit es sie und die Angeklagten TD-
EB und PB betrifft,
l. im Schuldspruch wie folgt abgeändert: Es sind schuldig
a) der Angeklagte GP der Nötigung sowie der versuchten schweren räube-
rischen Erpressung in Tateinheit mit versuchter schwerer Brandstiftung und einem Vergehen nach § 53 Abs. 1 Nr. 4 WaffG,
b) die Angeklagten Pound Te - @&B der versuchten Nötigung und der versuchten schweren Brandstiftung in Tateinheit mit versuchter Nötigung und einem Vergehen nach § 53 Abs. 1 Nr. 4 Waf£ff£G,
c) der Angeklagte FW der versuchten schweren Brandstiftung in Tateinheit mit versuchter Nötigung und mit einem Vergehen nach $S 53 Abs. 1 Nr. 4 WaffG.
2. im Ausspruch über die Einzelstrafen wegen der Taten vom 18. und 20. Juli 1994 sowie im Ausspruch über die Gesamtstra-
fen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch
über die Kosten der Rechtsmittel, an eine Strafkammer des Landgerichts zurückverwie-
sen.
II. Die weitergehenden Revisionen der Angeklagten Westphal und Prang werden verwor-
fen.
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten WE wegen versuchter Erpressung, Nötigung sowie versuchter (schwerer) räuberischer Erpressung in Tateinheit mit versuchter schwerer Brandstiftung und einem Vergehen nach § 53 Abs. 1 Nr. 4 WaffG zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und drei Monaten verurteilt, ihm die Fahrerlaubnis entzogen und die Verwaltungsbehörde angewiesen, vor Ablauf von einem Jahr keine neue Fahrerlaubnis zu erteilen. Den Angeklagten Pe
hat es wegen versuchter Nötigung in zwei Fällen sowie wegen versuchter schwerer Brandstiftung in Tateinheit mit versuchter Nötigung und einem Vergehen nach § 53 Abs. 1 Nr. 4 Waffc zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Hiergegen wenden sich die Angeklagten mit ihren Revisionen, mit denen sie die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügen. Die Rechtsmittel haben in dem aus der Beschlußformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im übrigen sind
sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
Der Schuldspruch bedarf der Änderung, da das Landgericht das Vorgehen der Angeklagten gegen den Zeugen wi up am 18. und 20. Juli 1994 zu Unrecht als zwei selbständige Straftaten bewertet hat. Beide Vorfälle bilden trotz des Wechsels des Angriffsmittels einen einheitlichen Lebensvorgang (tatbestandliche Handlungseinheit: vgl. BGHSt 40, 75 ff, 77; 41, 368, 369 m. Anm. Beulke/Satzger NStZ 1996, 432 und Anm. Puppe JR 1996, 513; BGH NStZ 1996, 398, 399; BGH, Beschluß vom 7. Januar 1997 - 4 StR 603/96). Ziel der Angeklagten war es, den Zeugen Wi zu einer Geldzahlung in erheblicher Höhe zu veranlassen. Es war nicht zu erwarten, daß sie dies sofort erreichen könnten. Ein mehrmaliges Vorgehen lag deshalb von vornherein nahe. Angesichts des engen räumlichen und zeitlichen Zusammenhanges der Einzelakte und der Tatsache, daß das Geschehen am 18. Juli 1994 keinen endgültigen Fehlschlag bedeutete, sondern die Tat, wie angekündigt, mit einem anderen Drohmittel (Molotowcocktail) vollendet werden sollte, stellen sich die Vorgänge am 18. und 20. Juli 1994 als Einzelakte einer Tat dar. Der Senat ändert deshalb den Schuldspruch entsprechend. § 265 StPO Steht dem nicht entgegen.
Die Änderung des Schuldspruches ist gemäß § 357 StPO
auf die Angeklagten TB und FARBE zu erstrecken. Auch ihre gleichgelagerte Beteiligung an den Taten vom 18. und 20. Juli 1994 ist als tatbestandliche Handlungseinheit
zu werten.
Die Änderung des Schuldspruchs hat die Aufhebung der für diese Taten verhängten Einzelfreiheitsstrafen zur Folge. Zugleich ist damit den Gesamtstrafenaussprüchen die Grundlage entzogen. Die zugehörigen Feststellungen bleiben jedoch aufrechterhalten. Die übrigen Einzelstrafen (Tat der Angeklagten we. PER und TED von 23. Juli 1994)
und die gegen den Angeklagten VeuEEEED verhängte Maßregel nach SS 69, 69 a StGB können bestehen bleiben. Nachdem nur
noch Erwachsene an dem Verfahren beteiligt sind, hat der Senat die Sache an eine allgemeine Strafkammer des Landge-
richts zurückverwiesen (vgl. BGHSt 35, 267). Jähnke Theune Detter
Bode Rothfuß