Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1997
BGH Beschluss vom 19.02.1997 – 5 StR 643/96
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
5 StR _643/96
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
vom 19. Februar 1997 in der Strafsache gegen
Erin > ME cu: SCENE. geboren am EEE 1955 in IE (Türkei),
wegen Geiselnahme
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Februar 1997 beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 12. August 1996 gemäß 85 349 Abs. 4 StPO
a) im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte wegen Kindesentziehung (sS 235 StGB) verurteilt ist,
b) im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
2. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO verworfen.
3. Der Angeklagte hat die der Nebenklägerin bisher entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
4. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die verbleibenden Kosten des Rechtsmittels, an eine andere, Strafkammer des
Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Geiselnahme zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt. Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten führt zur Änderung des Schuldspruchs und zur Aufhebung des Strafausspruchs.
Die getroffenen Feststellungen rechtfertigen nicht eine Verurteilung wegen Geiselnahme nach
8 239b StGB. Zwar hat sich der Angeklagte des Opfers bemächtigt. Für die Tatbestandserfüllung ist aber auch erforderlich, daß - was hier allein in Betracht kommt - der Täter einem Dritten mit der Freiheitsentziehung des Opfers von über einer Woche Dauer droht. Ausdrücklich hat der Angeklagte keine Drohung ausgesprochen. Daß er schlüssig in einer Weise, die den Anforderungen des 5 239b StGB gerecht wird, gedroht hätte, hat der Tatrichter in ausreichender Weise nicht festgestellt. In Anbetracht der Besonderheiten des Falles versteht sich eine solche Drohung auch nicht von selbst,
Der Senat schließt aus, daß weitergehende, für eine Verurteilung nach § 239b StGB ausreichende Feststellungen getroffen werden können. Auf die Frage der Auslegung des Tatbestandes in Fällen vorliegender Art (vgl. dazu BGHSt 32, 183) kommt es deshalb nicht an. Nach den getroffenen Feststellungen hat sich der Angeklagte jedoch wegen
Kindesentziehung nach § 235 StGB strafbar gemacht: Im Oktober 1995 faßte er den Entschluß, seinen knapp dreijährigen Sohn der allein sorgeberechtigten Mutter zu entziehen und ihn in die Türkei zu verbringen. Am 11. November 1995 kehrten Mutter und Sohn von einem mehrmonatigen Auslandsaufenthalt zurück. Noch am Flughafen nahm der Angeklagte seinen Sohn in Empfang. Dessen Mutter ging dabei davon aus, daß der Angeklagte, dem sie ein "großzügiges Umgangsrecht" eingeräumt hatte, wie schon vielfach zuvor, das Kind für einige Tage bei sich behalten und dann zu ihr zurückbringen werde. Ihm war aufgegeben, "er solle sich am Wochenende melden". Tags darauf verbrachte der Angeklagte das Kind in die Türkei an einen unbekannten Ort und kehrte allein nach Deutschland zurück.
Den Feststellungen entsprechend muß der Schuldspruch geändert werden. 8 265 Abs. 1 StPO steht nicht entgegen; der Angeklagte hätte sich gegenüber dem geänderten Vorwurf, den die Verteidigung in der Revisionsbegründung mit der Zielrichtung anspricht, es könne nicht § 239b StGB, sondern "nur eine Kindesentziehung im Sinne des
§ 235 StGB" vorliegen, nicht anders verteidigen können. Die Änderung des Schuldspruchs nötigt zur Aufhebung des Strafausspruchs.
Die Überprüfung des Urteils hat im übrigen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
Für die neue Verhandlung verweist der Senat auf BGHR StGB § 235 Abs. 2 Gesamtwürdigung 1.
Der Senat trifft die die Nebenklägerin betreffende Auslagenentscheidung selbst, weil im Hinblick auf die neue tatrichterliche Verhandlung die Voraussetzungen zur Anschlußbefugnis der Nebenklägerin nach § 395 StPO nicht mehr bestehen. Eine Erweiterung der Regelung des § 395 StPO auf Straftaten nach § 235 StGB hat der Senat erwogen. Er sieht sich dazu bei eindeutiger, wenngleich unbefriedigender Gesetzeslage, nicht befugt.
Allerdings hat der Angeklagte die der Nebenklägerin entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen, da der Schuldspruch die Nebenklägerin im Sinne des S 472 Abs. 1 Satz 2 StPO "betrifft" (vgl. BGH, Urteil vom 22. Februar 1996 - 1 StR 721/95 - bei Kusch NStzZ 1997, 74). Hinsichtlich der der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen entspricht es der Billigkeit, den Angeklagten damit zu belasten, da nach den Umständen anzunehmen ist, daß der Angeklagte das
Rechtsmittel auch dann eingelegt hätte, wenn ihn schon das Landgericht dem geänderten Schuldspruch entsprechend verurteilt hätte (8 473
Abs. 4 StPO analog).
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