Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1997

BGH Beschluss vom 06.02.1997 – 1 StR 769/96

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

1 StR_769/96

landet.) n

6. Februar 1997

in der Strafsache

gegen

1. Haljit p EEE A, geboren am EEE 1972 in vg

WED (ehemaliges Jugoslawien),

2. Ismet S CE , geboren am EEE 1974 in

GEB ehemaliges Jugoslawien),

wegen Diebstahls u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer

am 6. Februar 1997 einstimmig beschlossen:

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Landshut vom 8. Juli 1996 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines

Rechtsmittels zu tragen.

Der Senat sieht sich erneut veranlaßt, darauf hinzuweisen, daß die schriftlichen Urteilsgründe nicht dazu dienen, den Inhalt der in der Hauptverhandlung erhobenen Beweise zu dokumentieren. Sie sollen das Ergebnis der Hauptverhandlung wiedergeben und die Nachprüfung der getroffenen Entscheidung ermöglichen. Die Beweiswürdigung setzt sich mit der Einlassung des Angeklagten auseinander, soweit diese von den für Schuld- und Rechtsfolgenausspruch wesentlichen Feststellungen abweicht. Mit der Beweiswürdigung soll der Tatrichter lediglich belegen, warum er bestimmte, bedeutsame tatsächliche Umstän-

de so festgestellt hat. Hierzu wird er Zeugenäußerungen, Urkunden u.ä. heranziehen, soweit deren Inhalt für die Überzeugungsbildung wesentlich ist. Deshalb ist es regelmäßig verfehlt, nach den tatsächlichen Feststellungen (und der überflüssigen

Aufzählung der in der Hauptverhandlung erhobenen Beweise, auf denen das Urteil beruhen soll), die Aussagen der Zeugen der Reihe nach und in ihren Einzelheiten mitzuteilen. Vorstrafenurteile sind weder in ihrem Wortlaut noch mit eigenen Worten in ihrem ganzen Umfang wiederzugeben (s. dazu auch BGHR StPO § 267 Abs. 3 S. 1 Strafzumessung 13, 16). Bei Anwendung von Erwachsenenstrafrecht ist der Tatvorwurf kurz zu kennzeichnen; außerdem ist auf sonstige Umstände hinzuweisen (z.B. Alkoholgenuß), soweit sie für die neue Entscheidung von Bedeutung

sind. (Der Hinweis erfolgt auch im Hinblick auf die Abfassung der Urteilsgründe der gleichen Jugendkammer

im ebenfalls heute entschiedenen Verfahren 1 StR 748/96).

Schäfer Ulsamer Maul

Brüning Wahl