Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1997

BGH Urteil vom 06.02.1997 – 1 StR 748/96

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL§

Imst vom

6. Februar 1997

in der Strafsache

gegen

Ernst Franz S HD zu: Vo. seporen am GUED 1966 ir U.

Rudolf August Christian R oo] aus CE; geboren am ED 1950 in zeiiiB

wegen versuchten Betruges

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung

vom 6. Februar 1997, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof

Dr. Schäfer,

die Richter am Bundesgerichtshof

Dr. Ulsamer,

Dr. Maul, Dr. Brüning, Dr. Wahl

als beisitzende Richter,

Bundesanwalt EB, Bundesanwalt Dr. (EB

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt MW :u: ED

als Verteidiger des Angeklagten ii,

Rechtsanwalt umge =: EMMEN

als Verteidiger des Angeklagten ww.

Justizhauptsekretär ED

als Urkundsbeanmter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Landshut vom 13. Mai

1996 wird verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels und die den Angeklagten durch diese Revision entstandenen

notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse. Von Rechts wegen Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten Sp wesen versuchten Betruges zu der Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je 30 DM und den Angeklagten RD wegen versuchten Betruges in zwei Fällen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr bei Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt; dem Angeklagten RB urde für die Dauer von zwei Jahren verboten, den Beruf des Sachverständigen für die Begutachtung von Kraftfahrzeugschäden auszuüben. Mit der jeweils auf den Strafausspruch beschränkten Revision erstrebt die Staatsanwaltschaft aufgrund der allein erhobenen Sachbeschwerde eine höhere Bestrafung der beiden Angeklagten und den Wegfall von Strafaussetzung zur Bewährung. Das vom Generalbundesanwalt nicht

vertretene Rechtsmittel hat keinen Erfolg. Der Strafausspruch hält rechtlicher Nachprüfung stand. 1. Der Angriff gegen Strafart (Angeklagter SB) und

Strafhöhe ist unbegründet. Die Strafzumessung ist grundsätz-

lich Sache des Tatrichters. Es ist seine Aufgabe, auf der

Grundlage des umfassenden Eindrucks, den er in der Hauptverhandlung von der Tat und der Persönlichkeit des Täters gewonnen hat, die wesentlichen entlastenden und belastenden Umstände festzustellen, sie zu bewerten und hierbei gegeneinander abzuwägen. Ein Eingriff des Revisionsgerichts in diese Einzelakte der Strafzumessung ist in der Regel nur möglich, wenn die Strafzumessungserwägungen in sich fehlerhaft sind, wenn das Tatgericht gegen rechtlich anerkannte Strafzwecke verstößt oder wenn sich die verhängte Strafe nach oben oder unten von ihrer Bestimmung löst, gerechter Schuldausgleich zu sein. Nur in diesem Rahmen kann eine Verletzung des Gesetzes vorliegen. Dagegen ist eine ins einzelne gehende Richtigkeitskontrolle ausgeschlossen (BGHSt 34, 345, 349).

Einen Rechtsfehler in diesem Sinne zeigt die Revision nicht auf. Das Landgericht hat alle wesentlichen belastenden und entlastenden Umstände berücksichtigt; insoweit erhebt auch die Revision keine Einwände. Die Staatsanwaltschaft bringt nur vor, daß nach ihrer Wertung die vom Tatrichter verhängten Strafen nach Art und Höhe hätten anders ausfallen sollen; das kann der Revision nicht zum Erfolg verhelfen. Die verhängten Strafen erscheinen zwar auch dem Senat milde; ein offenkundig grobes Mißverhältnis zwischen Schuld und Strafe (vgl. BGHSt 17, 35, 36/37) liegt auch unter Berücksichtigung der gegen die weiteren Mittäter verhängten Stra-

fen aber nicht vor.

2. Die dem Angeklagten RW zugebilligte Strafaussetzung zur Bewährung ist aus Rechtsgründen ebenfalls nicht zu

beanstanden.

Daß dem Angeklagten eine günstige Sozialprognose (§ 56 Abs. 1 StGB) gestellt werden kann, hat das Landgericht rechtsfehlerfrei ausgeführt. Es hat bei seiner Entscheidung auch die von der Revision angeführten Gründe berücksichtigt, die gegen eine solche Annahme sprechen könnten, und dargelegt, auf Grund welcher veränderten Umstände ein künftig

straffreies Leben zu erwarten sei.

Zutreffend weist die Revision darauf hin, daß das Landgericht nicht erörtert hat, ob die Verteidigung der Rechtsordnung die Vollstreckung der Strafe gebietet. Angesichts der Umstände des Falles konnte hier auf eine ausdrückliche Erörterung verzichtet werden. Tatsächlich hat die Strafkammer eine umfassende Würdigung von Tat und Täter, auf die es auch im Rahmen des S§ 56 Abs. 3 StGB ankommt, an anderer Stelle vorgenommen. Danach liegt die Annahme eher fern, die

Rechtstreue der über die Gesamtumstände des Falles unter-

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richteten Bevölkerung werde ernsthaft beeinträchtigt, und es werde als unangemessenes Zurückweichen vor der Kriminalität

angesehen, wenn die Vollstreckung der Strafe ausgesetzt wird.

Schäfer Ulsamer Maul

Brüning Wahl