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BGH Beschluss vom 31.01.1997 – 2 StR 687/96

2. Strafsenat

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HB

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

2 StR_687/96

An

vom

31. Januar 1997 in der Strafsache

gegen

Hans Josef HOW aus KR geboren am EEE 1962

in BEE, zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen unerlaubten Handelns mit Betäubungsmitteln in nicht

geringer Menge

-2-

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 31. Januar 1997 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlos-

sen:

I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 9. September 1996 mit den Feststellungen aufge-

hoben,

1. im Strafausspruch,

2. soweit davon abgesehen worden ist, die Unterbringung des Angeklagten in einer

Entziehungsanstalt anzuordnen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zu-

rückverwiesen.

II. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen dreier Fälle des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt, den Verfall eines Geldbetrags angeordnet sowie die sichergestellten Betäubungsmittel samt Zubehör eingezogen. Mit seiner Revision rügt er die Verlet-

zung förmlichen und sachlichen Rechts.

Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg, soweit es dem Schuldspruch, der Verfallsanordnung und der Einziehung gilt; es ist insoweit im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet. Das angefochtene Urteil kann jedoch nicht bei Bestand bleiben, soweit das Landgericht davon abgesehen hat, die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt anzu-

ordnen; ebenso ist auch der Strafausspruch aufzuheben.

1. Das Landgericht hat es unterlassen, die Frage zu prüfen, ob die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) anzuordnen ist; in den Urteilsgründen setzt es sich hiermit nicht auseinander. Das hätte jedoch geschehen müssen, da die getroffenen Feststellungen hierzu drängten: Der Angeklagte konsumierte danach seit 1992 Kokain, und zwar zunächst ein- bis zweimal in der Woche. Später steigerte er seinen Konsum auf 1 bis 2 qg Kokain pro Tag. Als er - nach Verbüßung von zwei Dritteln einer dreijährigen Freiheitsstrafe aus dem Urteil des Landgerichts Köln vom 9. November. 1993 - am 18. Januar 1995 aus der

Strafhaft entlassen war, begann er schon im darauffolgenden

Monat erneut mit dem Konsum von Kokain, der sich in der Folgezeit wiederum Steigerte; in den letzten Wochen vor dem

22. November 1995, dem Tag seiner Inhaftierung in vorliegender Sache, rauchte er 3 bis 5 g Kokain täglich. Bereits kurze Zeit nach seiner bedingten Entlassung, also in etwa zeitgleich mit der Wiederaufnahme seines Kokainkonsums, hatte er wieder mit dem Vertrieb von Betäubungsmitteln begonnen, bevor er dann in der Zeit zwischen Juni und November 1995, mithin in der Phase ansteigenden Kokainkonsuns, schließlich die verfahrensgegenständlichen (teils durch vorläufige Einstellung erledigten, teils abgeurteilten) Taten beging. Angesichts dieser Feststellungen, die einen Hang des Angeklagten zu übermäßigem Rauschmittelkonsum sicher ergeben und die Annahme, daß die abgeurteilten Taten auf diesen Hang zurückgehen, zumindest nahelegen, war die Prüfung der Voraussetzungen des § 64 StGB - wie der Generalbundesanwalt zutref-

fend ausgeführt hat - unerläßlich.

2. Der Strafausspruch ist ebenfalls mit den Feststellungen aufzuheben, weil sich nicht mit Sicherheit ausschlie-Ben läßt, daß die für die Entscheidung über die Unterbringungsfrage notwendigen, unter Hinzuziehung eines Sachverständigen ($S 246 a Satz 1 StPO) neu zu treffenden Feststellungen auch solche Erkenntnisse ergeben, die das Strafmaß . zugunsten des Angeklagten beeinflussen könnten. Im übrigen wird die neu entscheidende Strafkammer die Frage einer Anwendung des § 31 BtMG erneut zu prüfen haben. Im angefochtenen Urteil hat das Landgericht die Voraussetzungen dieser Vorschrift mit der Begründung verneint, der vom Angeklagten als seine Bezugsquelle genannte marokkanische Hehler "Him in Geelen/Niederlande sei "bereits polizeilich als

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1997-01-31/2-str-687-96#rd_6

solcher bekannt". Diese Begründung genügt nicht; denn sie schließt nicht aus, daß die den abgeurteilten Taten entsprechenden Liefergeschäfte des marokkanischen Dealers den Er-

mittlungsbehörden erst durch die Angaben des Angeklagten be-

kannt geworden sind. Jähnke Theune Niemöller

Bode Rothfuß