Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1997
BGH Beschluss vom 29.01.1997 – 3 StR 567/96
3. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
‚6
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
3 _ StR 567/96
vom
29. Januar 1997 in der Strafsache
gegen
Erich Heinrich z ED aus Penn: u, geboren am u 19:5 in vomEEmmp,
wegen Vergewaltigung u.a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 29. Januar 1997 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig
beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Aurich vom 2. August 1996 mit den zugehörigen Fest-
stellungen aufgehoben
a) soweit der Angeklagte im Fall III. 8. der Urteilsgründe verurteilt worden
ist,
b) im Ausspruch der Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und vier Monaten sowie
im Maßregelausspruch.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zu-
rückverwiesen.
3. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung unter Einbeziehung mehrerer Einzelstrafen aus zwei Vorverurteilungen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten sowie wegen sexuellen Mißbrauchs von Schutzbefohlenen, wegen Bedrohung in fünf Fällen und wegen vorsätzlicher Körperverletzung zu einer weiteren Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und vier Monaten verurteilt. Wegen der der zweiten Gesamtfreiheitsstrafe zugrundeliegenden Taten hat es die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt unter teilweisem Vorwegvollzug der Frei-
heitsstrafen angeordnet.
Die Revision des Angeklagten hat mit der allgemeinen Sachrüge insoweit Erfolg, als die bisherigen Feststellungen die Annahme eines Obhutsverhältnisses im Sinne des § 174 Abs. 1 Nr. 2 StGB nicht tragen. Nach den Feststellungen des Landgerichts hatte sich die 16jährige Thea zum Tatzeitpunkt höchstens vier Wochen zusammen mit ihrer Mutter und ihren beiden Geschwistern im Haushalt des Angeklagten aufgehalten, wo sie sich alsbald der sexualbezogenen Annäherungsversuche des Angeklagten ausgesetzt sah und diesen mit Abscheu und wWiderwillen begegnete (vgl. UA S. 8, 28, 29). Unter diesen Umständen reicht die im Rahmen der rechtlichen Würdigung getroffene, mit weiteren Tatsachen nicht belegte Feststellung, das Mädchen wäre dem Angeklagten "faktisch ... im Rahmen der Lebensgemeinschaft mit der" Mutter des Mädchens "zur Erziehung anvertraut" (UA S. 40), nicht aus (vgl. BGHR StGB § 174 I Obhutsverhältnis 3, 4, 6, 7).
Es ist nicht ausgeschlossen, daß der neue Tatrichter präzisere Feststellungen zum Obhutsverhältnis oder zu den Gewalttätigkeiten des Angeklagten gegenüber der Mutter und den Geschwistern der Geschädigten treffen kann, die Motivation dafür waren, daß die Geschädigte sich widerwillig auf den Schoß des Angeklagten setzte. Der neue Tatrichter wird dabei auch genauere Feststellungen zur Erheblichkeit der
Handlungen treffen müssen.
Die Aufhebung dieser Verurteilung, für die das Landgericht auf eine (die zweithöchste) Einzelstrafe von zehn Monaten erkannt hat, führt zur Aufhebung der zweiten Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und vier Monaten. Die übrigen - angesichts der Vorstrafen maßvollen - Einzelstrafen und die erste Gesamtfreiheitsstrafe sind zur Überzeugung des Senats von diesem Fehler nicht berührt. Nicht auszuschließen war jedoch, daß die (im Urteil nicht ausgeführte) Prognose, vom Angeklagten seien erhebliche rechtswidrige Taten im Sinne des § 64 Abs. 1 StGB zu erwarten, von dieser Verurteilung beeinflußt war. Die Unterbringungsentscheidung war deshalb
aufzuheben.
Im übrigen hat die Überprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
Kutzer Rissing-van Saan Blauth Miebach Pfister