Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1997
BGH Beschluss vom 17.01.1997 – 2 StR 646/96
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
x
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
2 StR_646/96
Ka
vom
17. Januar 1997 in der Strafsache
gegen
Helmut M EEE aus TEE, geboren am MEET
1955 in AU, zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen sexueller Nötigung u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 17. Januar 1997 gemäß S 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Trier vom 26. September 1996
1. im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte der sexuellen Nötigung in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung, mit Raub und mit Diebstahl schuldig ist und
2. im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
II. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zu-
rückverwiesen.
III. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexueller Nötigung in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung, wegen Raubes und wegen Diebstahls unter Einbeziehung von Vorverurteilungen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren und sechs Monaten verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit der Revision, mit der er das Verfahren beanstandet und die Verletzung sachlichen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat aufgrund der Sachrüge in dem aus der Beschlußformel ersichtlichen Umfang Erfolg. Im übrigen ist es im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet.
Zutreffend weist der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift darauf hin, daß die Annahme von Tatmehrheit zwischen den Delikten durchgreifenden rechtlichen Bedenken begegnet.
Der Angeklagte hat der Zeugin SEE in einer kurzen Pause der mehraktigen sexuellen Nötigung Geld aus der Geldbörse entwendet und ihr schließlich gewaltsam ein Silberkreuz vom Hals gerissen.
Es kann dahin gestellt bleiben, ob die Taten schon deshalb tateinheitlich verwirklicht worden sind, weil der Angeklagte insgesamt unter Ausnützung einheitlicher, während des gesamten Tatgeschehens fortwirkender Gewaltanwendung und entsprechender Drohung handelte. Jedenfalls ist bei dem Tatgeschehen natürliche Handlungseinheit gegeben. Eine solche
und damit nur eine Tat im Rechtssinne liegt vor, wenn zwi-
schen einer Mehrheit strafrechtlich erheblicher Betätigungen ein derart unmittelbarer Zusammenhang besteht, daß sich das gesamte Handeln des Täters objektiv auch für einen Dritten als ein einheitliches zusammengehöriges Tun darstellt, und wenn die einzelnen Handlungen durch ein gemeinsames subjektives Element miteinander verbunden sind (st. Rspr.; BGHR StGB § 1 natürliche Handlungseinheit Entschluß, einheitlicher 3, 4, 6, 7, 8 jeweils m.w.N.). So liegt es hier. Das mehraktige Tatgeschehen ist von einem einheitlichen Willen getragen. Der enge räumliche und zeitliche Zusammenhang zwischen den Taten läßt die Annahme dreier selbständiger Straftaten als künstliche Aufspaltung eines einheitlichen Tatge-
schehens erscheinen.
Der Senat hat den Schuldspruch entsprechend geändert. § 265 StPO steht nicht entgegen. Es ist auszuschließen, daß der Angeklagte sich insoweit hätte anders als bisher geschehen verteidigen können, wenn er darauf hingewiesen worden wäre, daß ein einheitliches Geschehen angenommen werden
könnte.
Die Änderung des Schuldspruchs führt zum wegfall der vom Landgericht verhängten Einzelstrafen und zur Aufhebung
der Gesamtstrafe.
Die geänderte rechtliche Bewertung ermöglicht dem neuen Tatrichter auch, dem strafmildernden Umstand des zeitlichen und situativen Zusammenhangs der Delikte bei Festsetzung der
neuen Einzelstrafe angemessen Rechnung zu tragen.
Jähnke Detter Bode Otten Rothfuß