Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1997
BGH Beschluss vom 16.01.1997 – 4 StR 626/96
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
76/47
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
4 StR _ 626/96
vom
16. Januar 1997 in der Strafsache
gegen
1. Merean SE , geboren am ED 1954 in
CE (Rumänien), zur Zeit in Haft,
2. Florin CE . senoren cr GE
1954 in ME (Rumänien), zur Zeit in Haft,
wegen schweren Raubes u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 16. Januar 1997 gemäß SS 154 Abs. 2, 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
I. Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Angeklagten wegen unerlaubter Einreise und unerlaubtem Aufenthalt im Bundesgebiet sowie wegen Einschleusens von Ausländern, der Angeklagte SB ferner wegen Gebrauchs eines nicht haftpflichtversicher-
ten Fahrzeugs, verurteilt sind.
Insoweit werden die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Angeklagten der Staatskasse auferlegt.
II. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 21. Juni 1996, soweit es die Angeklag-
ten betrifft,
a) in den Schuld- und Strafaussprüchen dahin geändert, daß die Angeklagten wegen schweren Raubes in Tateinheit mit räuberischem Angriff auf Kraftfahrer, Freiheitsberaubung und gefährlicher Körperverletzung jeweils zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt
sind,
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b) in der Urteilsformel dahin ergänzt, daß
die von dem Angeklagten CB wegen dieser Tat in Frankreich erlittene
Freiheitsentziehung auf die gegen ihn verhängte Strafe im Verhältnis 1:1 an-
gerechnet wird.
III. Die weiter gehenden Revisionen werden ver-
worfen.
IV. Die Angeklagten haben die übrigen Kosten
ihrer Rechtsmittel zu tragen.
Gründe§
Das Landgericht hat die Angeklagten wegen "schweren Raubes in Tateinheit mit räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer, Freiheitsberaubung, gefährlicher Körperverletzung sowie wegen Einschleusens von Ausländern und wegen illegaler Einreise in das Bundesgebiet und Aufenthaltes im Bundesgebiet, de(n) Angeklagte(n) SEP darüber hinaus wegen Verstoßes gegen das Pflichtversicherungsgesetz" jeweils zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt. Gegen das Urteil wenden sich die Angeklagten mit ihren Revisionen, mit denen sie das Verfahren beanstanden und die
Verletzung sachlichen Rechts rügen.
1. Der Senat stellt das Verfahren auf Antrag des Generalbundesanwalts gemäß $S 154 Abs. 2 StPO gegen beide Angeklagte ein, soweit sie wegen unerlaubter Einreise in das
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Bundesgebiet und unerlaubten Aufenthalts im Bundesgebiet
(s 92 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 6 AuslG) sowie wegen Einschleusens von Ausländern (§ 92 a Abs. 4 i.V.m. Abs. 1 Nr. 2 AuslG) verurteilt worden sind, ferner gegen den Angeklagten Serban, soweit er auch wegen Verstoßes gegen das Pflichtversicherungsgesetz verurteilt worden ist. Zu der Verurteilung der Angeklagten nach S§ 92 AuslG und nach § 6 PflichtversicherungsG fehlt es im Urteil an der notwendigen Darlegung der Umstände, auf die das Landgericht den Schuldspruch stützt. Hinzu kommt, daß das Urteil auch nicht hinreichend erkennen läßt, welche Alternativen der angewandten Strafvorschriften das Landgericht für erfüllt ansieht. Die Verurteilung wegen Einschleusens von Ausländern könnte schon deshalb keinen Bestand haben, weil die von dem Landgericht angewandte Strafvorschrift des § 92 a AuslG im Tatzeitpunkt noch nicht galt. Die Vorschrift wurde durch Art. 2 Nr. 6 des Verbrechensbekämpfungsgesetzes vom 28. Oktober 1994 (BGBl I 3186) eingefügt, das am 1. Dezember 1994, mithin erst nach der Tat, in Kraft getreten ist. Zur Tatzeit wurde der Regelungsgehalt des § 92 a Abs. 4 AuslG erfaßt von der im wesentlichen inhaltsgleichen Vorschrift des § 92 Abs. 4 AuslG in der Fassung des Gesetzes zu dem Schengener Übereinkommen vom 19. Juni 1990 betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen vom 15. Juli 1993 (BGBl II 1010) i.V.m. der Bekanntmachung vom
20. April 1994 über das Inkrafttreten dieses Abkommens (BGBl II 631). Die Strafobergrenze nach jener Vorschrift betrug allerdings drei Jahre Freiheitsstrafe gegenüber fünf Jahren Freiheitsstrafe, die $S 92 a Abs. 4 i.V.m. Abs. 1 Aus1G geltender Fassung androht. Im übrigen hat das Landgericht übersehen, daß $S 92 a Abs. 4 AuslG - soweit hier von
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Bedeutung - nur auf Absatz 1 Nr. 1 der Vorschrift, nicht aber auf die vom Landgericht angewendete Nr. 2 verweist. Die Strafbarkeit setzt hiernach - nicht anders als nach
§ 92 Abs. 4 i.V.m. Abs. 2 Nr. 1 AuslG in der zur Tatzeit geltenden Fassung - voraus, daß der Täter für die Handlung "einen Vermögensvorteil erhält oder sich versprechen läßt" (vgl. dazu Senge in Erbs/Kohlhaas Strafrechtliche Nebengesetze 113. Erg.Lfg. § 92 a AusliG Rdn. 21). Feststellungen hierzu hat das Landgericht nicht getroffen. Ob sie noch nachgeholt werden können, erscheint zumindest nicht gesi-
chert.
2. Mit der teilweisen Einstellung des Verfahrens entfallen die davon betroffenen Einzelstrafen. Dies führt zum Wegfall der Gesamtstrafen. Der Senat ändert entsprechend die die Angeklagten betreffenden Schuldsprüche und stellt klar, daß die wegen der Tat zum Nachteil KB verhängten Einzelstrafen von jeweils sechs Jahren Freiheitsstrafe nun-
mehr als einzige Strafen bestehen bleiben.
3. Hinsichtlich des Angeklagten CD ergänzt der Senat die Urteilsformel dahin, daß die von diesem Angeklagten in vorliegender Sache in Frankreich erlittene Auslieferungshaft (UA 7) im Verhältnis von 1:1 auf die gegen ihn verhängte Strafe angerechnet wird. Das Landgericht hat entgegen § 51 Abs. 4 Satz 2 StPO diese Bestimmung nicht getroffen. In entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO kann der Senat hier die Bestimmung des Anrechnungsmaßstabes
selbst vornehmen.
4. Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben, soweit sie wegen der (nach der Einstellung verbleibenden) Straftat zum Nachteil Kg verurteilt worden sind (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Senat nimmt insoweit Bezug auf die zutreffenden Ausführungen des Generalbundesanwalts in den Antragsschriften vom 10. Dezember 1996, die auch durch das weitere Vorbringen des Verteidigers des Angeklagten Serban im Schriftsatz vom 27. Dezember
1996 nicht entkräftet werden.
Meyer-Goßner Maatz Tolksdorf Athing Solin-Stojanovic