Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1997
BGH Beschluss vom 08.01.1997 – 2 StR 624/96
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
2 StR_624/96
and
vom
8. Januar 1997
in der Strafsache
gegen
aAgron TE aus EEE, geboren am AEMEEEEEET 1554 in KGB (Albanien),
wegen Beihilfe zur schweren räuberischen Erpressung
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 8. Januar 1997 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Kassel vom 5. August 1996 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine Strafkammer des Landgerichts
Fulda zurückverwiesen. Gründe:
Das Landgericht hatte den Angeklagten wegen Beihilfe zur schweren räuberischen Erpressung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Auf seine Revision war vom Senat der Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben und die weitergehende gegen den Schuldspruch gerichtete Revision verworfen worden. Das Landgericht hat den Angeklagten nunmehr zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren
und sechs Monaten verurteilt.
Die gegen diese Entscheidung gerichtete, auf die Verletzung sachlichen Rechts gestützte Revision führt wiederum
zur Aufhebung des Strafausspruchs.
Die nunmehr erkennende Strafkammer hat nämlich unter Verstoß gegen § 358 Abs. 1 StPO die rechtliche Beurteilung der Sache durch den Senat der neuen Entscheidung nicht zugrundegelegt. Die Aufhebung beruhte darauf, daß die Urteilsgründe weder belegten, der Angeklagte habe das Mitführen einer scharfen Waffe durch den Täter billigend in Kauf genommen, noch daß er dies habe voraussehen müssen. In dem jetzt angefochtenen Urteil hat das Landgericht dem Angeklagten wiederum das Mitführen und den Einsatz einer scharfen Waffe straferschwerend angelastet (UA S. 5/6). Dies steht in Widerspruch zu den die Entscheidung des Senats tragendenen Gründen, wobei ohne rechtliche und sachliche Bedeutung ist, daß nach den Feststellungen der neu erkennenden Strafkammer die Waffe unter dem Fahrersitz verwahrt worden war. Die Sache muß somit erneut. verhandelt werden. Der Senat hielt es für angebracht, das Verfahren an ein anderes Landgericht zu-
rückzuverweisen (§ 354 Abs. 2 StPO).
Jähnke Theune Niemöller
Detter Bode