Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1997
BGH Beschluss vom 03.01.1997 – 3 StR 553/96
3. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
vom
3. Januar 1997
in der Strafsache
gegen
aus WW, geboren am
Konrad 2 EEE ED 196: ir "OD,
wegen schweren Raubes
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Angeklagten und seines Verteidigers am 3. Januar 1997 gemäß § 45 Abs. 1, § 46 Abs. 1, $S 349 Abs. 1 StPO beschlossen:
Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 14. August 1996 und seine Revision gegen das genannte Urteil werden auf
Kosten des Angeklagten als unzulässig verworfen.
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten am 14. August 1996 wegen schweren Raubs in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Am 22. August 1996 und damit bereits nach Ablauf der Revisionseinlegungsfrist ist beim Landgericht ein Schreiben des gerichtlich bestellten Verteidigers vom 21. August 1996 eingegangen, mit dem er mitteilte, daß gegen das Urteil vom 14. August 1996 kein Rechtsmittel eingelegt werde. Davon hat der Angeklagte mit gleicher (Verteidiger-)Post Mitteilung erhalten.
Mit Schreiben vom 30. August 1996 - eingekommen bei Gericht am 4. September 1996 - hat der Angeklagte Revision ein-
gelegt. Zugleich hat er mit der Begründung, daß er seinem
Verteidiger Auftrag zur Revisionseinlegung erteilt hatte, Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Ver-
säumung der Revisionseinlegungsfrist gestellt. Der Angeklagte hat mit den Rechtsbehelfen keinen Erfolg.
Die Revision ist wegen Versäumung der Revisionseinlegungsfrist unzulässig (§ 341 Abs. 1, S 349 Abs. 1 StPO). Das zur Beseitigung dieses Mangels gestellte Wiedereinsetzungsgesuch schafft keine Abhilfe, weil es ebenfalls unzulässig ist. Denn es ist nicht innerhalb der Wochenfrist des S 45 Abs. 1 StPO angebracht worden. Obwohl der Angeklagte von dem Schreiben seines Verteidigers vom 21. August 1996 nach eigener Schilderung unmittelbar danach Kenntnis erhielt und daher wußte, daß dieser dem - nach seiner, des Angeklagten, Darstellung erteilten - Auftrag zur Revisionseinlegung nicht nachgekommen war, hat er erst am 4. September 1996 Revision eingelegt und Wiedereinsetzung beantragt. Zu diesem Zeitpunkt war jedoch die mit der Kenntnis vom Schreiben des Verteidigers vom 21. August 1996 in Lauf gesetzte Wochenfrist zur An-
bringung des Wiedereinsetzungsamtrags bereits verstrichen.
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Gründe, die es rechtfertigen könnten, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die zusätzliche Versäumung der Frist des § 45 Abs. 1 StPO ohne entsprechenden Antrag (§ 45 Abs. 2 Satz 3 StPO) zu gewähren, sind nicht ersichtlich.
Kutzer zschockelt Blauth Winkler RiBGH Pfister ist infolge
Urlaubs verhindert zu unterschreiben.
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