Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1997

BGH Beschluss vom 03.01.1997 – 3 StR 476/96

3. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

3 StR_476/96

vom 3. Januar 1997

in der Strafsache gegen

1. Eduard sosef D ED us DEE, geboren am ED 1954 ir CHE

2. Ricardo DE zus DEE, geboren am GE 1973 in vB,

wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht

geringer Menge u. a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer

am 3. Januar 1997 einstimmig beschlossen:

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 6. März 1996 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Nicht zu beanstanden ist, daß das Landgericht den Angeklagten Eduard

Josef DEEEEEED wegen sechs selbständiger Taten verurteilt hat. Es unterliegt der - nur auf Rechtsfehler zu überprüfenden - Beurteilung durch den Tatrichter, ob hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte für das Herrühren der Kleinmengen aus einer einheitlichen Gesamtmenge bestehen, wenn in der Zeit vom 28. Dezember 1994 bis 23. Januar 1995 Betäubungsmittelkleinmengen in fünf Fällen abgegeben oder verkauft werden und nachfolgend am 25./26. Januar 1995 eine größere (möglicherweise neue Ge- -samt-)Menge eingeführt wird. Nach dem Zweifelsgrundsatz ist das jedenfalls nicht anzunehmen (vgl. BGHR BtMG § 29 Bewertungseinheit 4, 5; BGH, Beschluß vom 7. August 1996 - 3 StR 69/96).

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines

Rechtsmittels zu tragen.

Kutzer Zschockelt Blauth Winkler RiBGH Pfister ist infolge Urlaubs an der Unterschriftsleistung verhindert. Kutzer