Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1996
BGH Beschluss vom 07.08.1996 – 3 StR 69/96
3. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
vom 7. August 1996
in der Strafsache gegen
Jutta Helga L@&B . geborene ve . aus Do, dort geboren n@. EB 13:5,
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 7. August 1996 gemäß S 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 22. September 1995 dahingehend ergänzt, daß die Angeklagte im übrigen freigesprochen wird.
2. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.
3, Soweit die Angeklagte freigesprochen worden ist, werden die Kosten der Staatskasse und die notwendigen Auslagen der Angeklagten der Staatskasse auferlegt.
4. Die Beschwerdeführerin hat die verbleibenden Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe§
Das Landgericht hat die Angeklagte wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in 320 Fällen zu Einzelfreiheitsstrafen von je drei Monaten und einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat. Auf die mit der Revision von der Angeklagten erhobene Sachrüge ist die Angeklagte wegen nicht festgestellter Anklagevorwürfe freizu-
sprechen. Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben.
Nach den Feststellungen des Landgerichts hat die Angeklagte in der Zeit vom 1. Mai 1993 bis zum 31. März 1994 an zwei Abnehmer in mindestens 320 Fällen gewinnbringend mindestens je 0,08 g Heroin verkauft. Über den Einkauf konnte das Landgericht nichts feststellen, weil die - durch Zeugen überführte - Angeklagte die Taten bestritten hat. Mit Recht ist das Landgericht davon ausgegangen, daß es der Zweifelsgrundsatz nicht gebietet, eine einheitliche Tat im Sinne einer Bewertungseinheit anzunehmen, wenn sich in der Hauptverhandlung keine Anhaltspunkte dafür ergeben, daß mehrere Fälle des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln dieselbe Rauschgiftmenge betreffen (BGHR StGB § 52 I in dubio pro reo 6: BtMG § 29 Bewertungseinheit 4-6). Konkret festgestellte Einzelverkäufe sind nicht zur Tateinheit zusammenzufassen, nur weil die nicht näher konkretisierte Möglichkeit besteht, daß die zugrundeliegenden Einzelmengen ganz oder teilweise aus einem - als Gesamtmenge zum unerlaubten Handeltreiben angeschafften - Verkaufsvorrat stammen könnten (aaO Bewertungseinheit 5). Zwar liegt es nicht fern, daß einzelne der der Aburteilung zugrundegelegten Verkaufsmengen aus einem größeren Vorrat stammen und von der Angeklagten als Gesamtmenge erworben worden sind. Es fehlen aber ausreichende Anhaltspunkte, die es rechtfertigen könnten, bestimmte Verkäufe einer von der Angeklagten erworbenen Gesamtmenge im Sinne einer Bewertungseinheit zuzuordnen, so daß lediglich eine willkürliche Zusammenfassung in Betracht käme, die rechtlich nicht zulässig ist. Auch die verhängten Einzelfreiheitsstrafen von
je drei Monaten sind ebensowenig zu beanstanden wie die daraus gebildete, dem Gesamtunrecht entsprechende Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten.
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