Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1996

BGH Beschluss vom 19.12.1996 – 1 StR 310/96

1. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

1 StR 310/96

Lon DALE

vom

19. Dezember 1996 in der Strafsache

gegen

Franz Josef Ww dw aus ee, geboren am GES 1960 in va.

wegen versuchter Anstiftung zur schweren räuberischen Erpressung u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Dezember 1996 beschlossen:

Der Antrag des Verurteilten vom 9. Dezember 1996 auf Nachholung rechtlichen Gehörs und Aufhebung des Senatsbeschlusses vom 29. Oktober 1996 wird abgelehnt.

Gründe§

Das Landgericht Landshut hat den Angeklagten wegen 14 verschiedener Straftaten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt und seine Unterbringung in der Sicherungsverwahrung angeordnet. Der Senat hat durch Beschluß vom 29. Oktober 1996 den Schuldspruch hinsichtlich der Konkurrenzen der Delikte geändert, drei Einzelstrafen aufgehoben und die Revision im übrigen gemäß § 349 Abs. 2 StPO verworfen. Der Verurteilte begehrt mit seinem Antrag die Aufhebung des Senatsbeschlusses und die Nachholung rechtlichen Gehörs zu seinem Vortrag zur Unwirksamkeit des Eröffnungsbeschlusses; er vermißt eine Begründung der Entscheidung des Senats.

Der Antrag hat keinen Erfolg. Die Voraussetzungen des § 33 a StPO liegen nicht vor. Der Senat hat bereits bei der Entscheidung über die Revision von Amts wegen das Vorliegen der Prozeßvoraussetzungen geprüft und bejaht. Dies bedurfte keiner Erläuterung im Beschluß gemäß § 349 Abs. 2 StPO, zumal schon das Landgericht das hierauf bezogene Vorbringen der Verteidigung ausdrücklich und zutreffend beschieden hatte. Der Senat hat entschieden, daß weder die behauptete

Verletzung rechtlichen Gehörs im Zwischenverfahren noch die angebliche Entscheidung auf unvollständiger Aktengrundlage zur Unwirksamkeit des Eröffnungsbeschlusses führen konnte (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 42. Aufl. § 207 Rdn. 11 m.w.Nachw.).

Schäfer Granderath Brüning

Wahl Landau