Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1996

BGH Beschluss vom 17.12.1996 – 5 StR 469/96

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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5_StR 469/96 AR

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

vom 17. Dezember 1996 in der Strafsache gegen

Herbert B 7 aus Po, geboren am MB 1935 in ve,

wegen versuchten Totschlags

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. zember 1996 beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Potsdam vom

22. April 1996 wird nach S 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:

Ein vom Beschwerdeführer entgegen der inzwischen ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs geltend gemachtes Verfahrenshindernis besteht in Fällen der vorliegenden Art nicht. Einer Bestrafung stehen in der DDR erlassene Amnestien nicht entgegen, die sich nach dem Willen der Amnestiegesetzgeber von vornherein nicht auf Verhalten, das außerhalb jeder Verfolgung stand, beziehen sollten; sie ist auch nicht durch Verfolgungsverjährung (vgl. dazu BVerfG, Kammer, Beschluß vom

13. November 1996 - 2 BvR 1130/95 - bestätigend zu BGHR StGB § 78b Abs. 1 Verfolgungshindernis 2) ausgeschlossen (vgl. zuletzt Senatsurteil vom

3. Dezember 1996 - 5 StR 67/96 - m.w.N. - zum Abdruck in BGHSt bestimmt).

BL,

De-

Ebenso hindert der speziell in Art. 103 Abs. 2 GG verankerte Vertrauensgrundsatz eine Strafverfolgung hier nicht (vgl. BVerfG, Beschluß vom 24. Oktober 1996 - 2 BvR 1851/94 - u.a.). Daß die Grundsätze der (nachrichtendienstliche Straftaten betreffenden) Entscheidung BVerfGE 92, 277 auf Verbrechen gegen das Leben nicht übertragen werden können, hat der Senat ebenfalls bereits ausgesprochen (vgl. Urteil vom 24. April 1996

- 5 StR 322/95 - insoweit in BGHR WStG S 5 Abs. 1 Schuld 3 und NStZ-RR 1996, 323 nicht abgedruckt).

Gegen eine Bestrafung vorsätzlicher Tötungsdelikte bestehen hier auch mit Blick auf das Völkerrecht keine Bedenken (vgl. BGH NJW 1996, 2042, 2043 £.

- zum Abdruck in BGHSt 42, 65 bestimmt). Ebenso ist es für die Rechtswidrigkeit der Tat (vgl. grundlegend BGHSt 39, 1, 14 f£f.; zusammenfassend BGHSt 41, 101, 103 ff.) ohne Bedeutung, daß das allgemeine Grenzregime der DDR naheliegend mit den anderen Mitgliedstaaten des Warschauer Paktsystems abgestimmt war (BGH NStZ-RR 1996, 323, 324 - insoweit in BGHR WStG § 5 Abs. i Schuld 3 nicht abgedruckt).

Zum Gesichtspunkt des Handelns auf Befehl verweist der Senat auf seine Entscheidung BGHR WStG § 5 Abs. 1 Schuld 3 = NStZ-RR 1996, 323. Der von der Revision angesprochene (zur Tatzeit geltende)

§ 35 StEG ist, da er nur eine Strafbarkeit wegen Befehlsverweigerung regelt, insoweit offensichtlich nicht einschlägig.

Daß der Angeklagte nicht wegen vollendeten Totschlags (vgl. BGH NJUW 1996, 2042 - zum Abdruck in BGHSt 42, 65 bestimmt) verurteilt worden ist, beschwert ihn jedenfalls nicht.

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