Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1996
BGH Beschluss vom 18.12.1996 – 5 StR 731/95
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
AS
5_StR_ 731/95
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
vom 18. Dezember 1996 in der Strafsache gegen
Karl Wilhelm Jürgen L BEE aus el. geboren am ED 19:3 ir ri.
wegen Totschlags
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Dezember 1996 beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 29. Juni 1995 wird nach $S 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Anläßlich der Verfahrensrüge, die sich auf die von der Strafkammer (unter Hinweis auf BGHSt 41, 101 zutreffend) abgelehnte Einholung eines "rechtsgeschichtlichen Gutachtens" bezieht, ist ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts zu bemerken (vgl. auch Senatsbeschluß vom 17. Dezember 1996 - 5 StR 469/96 -):
Gegen eine Bestrafung vorsätzlicher Tötungsdelikte bestehen in Fällen der vorliegenden Art auch mit Blick auf das Völkerrecht keine Bedenken (dazu BGH NJW 1996, 2042, 2043 £f. - zum Abdruck in BGHSt 42, 65 bestimmt). Das Grenzregime der DDR ist nicht mit den sonst üblichen Formen bewaffneter Grenzsicherung gleichzusetzen. Der Befehl, die Flucht um jeden Preis, gegebenenfalls durch die Tötung des Flüchtlings zu verhindern, stellt unter den besonderen Verhältnissen an der innerdeutschen Grenze ein so schweres Unrecht dar, daß etwaige Rechtfertigungsgründe des DDR-Rechts unbeachtlich sind, weil sie gegen die allen Völkern gemeinsamen, auf Wert und Würde des Menschen bezogenen Rechtsüber-
PP JEH
zeugungen verstoßen (BGHSt 39, 1, 16 unter Bezug auf BGHSt 2, 234, 239). Bei dieser Anwendung des DDR-Rechts sind völkerrechtliche Grundsätze in die Erwägungen einbezogen (BGHSt 41, 101 = NJW 1995, 2728, 2730 £f.; vgl. zum Gesichtspunkt des ius cogens auch BGHSt 40, 241, 247).
Ebenso bleibt die Einbindung der DDR in das Warschauer Paktsystem für die Rechtswidrigkeit der Tat ohne Bedeutung. Dazu ist im Urteil vom
24, April 1996 (BGH NStZ-RR 1996, 323, 324 - insoweit in BGHR WStG § 5 Abs. 1 Schuld 3 nicht abgedruckt) ausgeführt:
"Der Hinweis der Revision ..., daß die innerdeutsche Grenze einschließlich der Sektorengrenze in Berlin keine Verwaltungsgrenze, sondern die Trennlinie hochgerüsteter Militärkoalitionen gewesen sei, hat keine Bedeutung für die Frage, ob mit Tötungsvorsatz abgegebene Schüsse auf unbewaffnete Personen, die die DDR verlassen wollten, strafrechtlich gerechtfertigt sind. Es mag naheliegen, daß das allgemeine Grenzregime der DDR mit den anderen Mitgliedstaaten des Warschauer Paktsystems angestimmt gewesen ist (vgl. auch BGH NIJW 1995,2728, 2730 = BGHSt 41, 101). Für die Beurteilung der Rechtswidrigkeit ist das indes ohne Bedeutung. Im übrigen hat der Senat keine Anhaltspunkte dafür, daß die Sowjet-
union im Besonderen auf diejenige Befehlslage hingewirkt hat, die die vorsätzliche Tötung unbewaffneter Flüchtlinge zum Gegenstand hatte".
Die abschließende Erwägung läßt die Bedeutungslosigkeit unberührt.
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