Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1996
BGH Beschluss vom 17.12.1996 – 1 StR 695/96
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
1 StR_695/96
Bay ! ı vom
17. Dezember 1996
in der Strafsache
gegen
aus NEM, geboren am EEE 1972
Ilyas
d __ in KEEP (Türkei),
wegen Vergewaltigung u.a.
SEEN
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 17. Dezember 1996 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
einstimmig beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bayreuth vom 19. Juli 1996 im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte anstelle unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln in zwei Fällen und deren unerlaubter Abgabe in fünf Fällen (II 1.
Abs. 1 und 2 der Urteilsgründe) verurteilt wird wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit unerlaubtem
Erwerb von Betäubungsmitteln. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines
Rechtsmittels zu tragen. Gründe:
Die zweimalige Beschaffung von Heroin und dessen (teilweise) Weitergabe an die heroinsüchtige Zeugin Reichel bei fünf Gelegenheiten (nur) gegen Gewährung von Geschlechtsverkehr erfüllt den Tatbestand des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in zwei Fällen. Denn Handeltreiben mit Betäubungsmitteln im Sinne des § 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG umfaßt je-
des eigennützige Bemühen, das auf den Umsatz von Betäubungsmitteln gerichtet ist. Eigennutz ist gegeben, wenn sich der Lieferant das Heroin durch sexuelle Leistungen einer heroinsüchtigen Frau bezahlen läßt (BGH NStZ 1982, 519; st. Rspr.). Zum Handeltreiben als einer Tat im Sinne einer Bewertungseinheit gehören sowohl der Erwerb von Betäubungsmitteln als auch alle Veräußerungsakte, soweit sie dasselbe Rauschgift betreffen (BGHSt 30, 28, 31; BGHR BtMG § 29
Abs. 1 Nr. 1 Konkurrenzen 4; st. Rspr.).
Infolgedessen ist der Angeklagte wegen der auf zwei Rauschgiftmengen bezogenen Erwerbs- und Abgabevorgänge wegen Handeltreibens in zwei Fällen zu verurteilen. Da der Angeklagte in einem der beiden Fälle auch Kokain zum Eigenverbrauch erworben hat, handelt es sich in diesem Fall zugleich - in Tateinheit mit Handeltreiben - um unerlaubten Erwerb
von Betäubungsmitteln.
§ 265 StPO steht der Schuldspruchänderung nicht entgegen. Der Angeklagte hätte sich hiergegen nicht wirksamer als
geschehen verteidigen können.
Die zwei Einzelstrafen für den Erwerb von Betäubungsmitteln bleiben als Strafen für das auf diese Rauschgiftmengen bezogene Handeltreiben in zwei Fällen bestehen. Die fünf Einzelgeldstrafen für die unerlaubte Abgabe von Betäubungs-
ALL
mitteln entfallen. Der Senat schließt aus, daß das Landgericht bei zutreffender Beurteilung der Konkurrenzfrage auf eine andere Gesamtfreiheitsstrafe erkannt haben würde.
Schäfer Maul Granderath
Brüning Landau