Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1996
BGH Beschluss vom 29.11.1996 – 2 StR 491/96
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
\S
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
2 StR_491/96
Tmur
vom
29. November 1996 in der Strafsache
gegen
Dr. jur. Hans-Günter B MEN , aus MM 7 geboren am @&. EEEEm 1925 in LEE
wegen Untreue
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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 29. November 1996 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlos-
sen:
I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Trier vom 3. Juni 1996 1. im Schuldspruch dahin geändert, daß der
Angeklagte in den Fällen II 1 und 2 der Urteilsgründe einer einzigen Untreue
schuldig ist,
2. mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben a) soweit. der Angeklagte in den Fällen II 5, 7-9, 10-13, 15-18, 20-21 und
24-30 verurteilt worden ist, b) im gesamten Strafausspruch.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-
richts zurückverwiesen.
II. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Untreue in 25 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Seine Revision, mit der er die Verletzung sachlichen Rechtes rügt, hat zum Teil Erfolg. Unbegründet ist sie, soweit der Beschwerdeführer seine Verurteilung in den Fällen II 3 und 4 der Urteilsgründe angreift
(s 349 Abs. 2 StPO). Im übrigen gilt folgendes:
l. In den Fällen II 1 und 2 hat das Landgericht zu Unrecht zwei selbständige Untreuetaten angenommen. Bei zutreffender Bewertung handelt es sich - wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift ausgeführt hat - um eine einzige Tat, die bereits damit begangen war, daß der Angeklagte am @. aD 1993 sein Treuhandkonto bei der Kreissparkasse PO auflöste und die dort gutgeschriebenen Kundengelder einem bei der U@8-Bank in Lug/Sch BB eingerichteten Konto zuführte, das er zusammen mit SEE eröffnet hatte und über das er nur zusammen mit diesem verfügen konnte. Schon durch diesen Mißbrauch seiner Verfügungsbefugnis entstand den Kunden ein Vermögensnachteil, während seine späteren Verfügungen über die Gelder zugunsten von SB und SCHMB bloße Verwertungsvorgänge darstellten, die den Kunden keinen neuen, andersartigen Schaden zufügten (straflose
Nachtat).
Der Senat ändert den Schuldspruch insoweit selbst; § 265 StPO steht nicht entgegen, da sich der geständige Angeklagte gegen den geänderten Schuldvorwurf ebensowenig hätte verteidigen können wie gegen den im Urteil erhobenen.
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2. In den weiteren Fällen, wie sie im Tenor dieses Beschlusses näher bezeichnet sind (I 2 a), ist die Verurtei-
lung aufzuheben.
Der Grund dafür liegt in den zu Fall II 4 getroffenen Feststellungen. Danach überwies der Angeklagte am @. B- @® 1993 von seinem Treuhandkonto bei der CE 7’ - WEB, auf dem zuvor Kundengelder eingegangen waren, den Betrag von 2,1 Mio. DM auf das Konto von ZUM, der diese Summe zur Abgeltung angeblicher und - wie dem Angeklagten bewußt war - in Wirklichkeit nicht bestehender Provisionsansprüche gefordert hatte. ZUEB überwies jedoch zwischen dem &. GE und dem @. GERNE 1994 in Teilbeträgen insgesamt 1.037.260,60 DM auf das Treuhandkonto zurück; davon waren 100.000 DM für den Angeklagten zur persönlichen Verwendung bestimmt, während der Rest dazu dienen sollte, Anleger auszuzahlen, die entweder nachhaltig auf Zahlung drängten oder
zirbes und Schöne persönlich verbunden waren.
Die weiteren Fälle, in denen der Angeklagte vom W. &- nuar bis zum 9. WWW 1994 über das Treuhandkonto verfügte, indem er teils Gelder für eigene Zwecke abzweigte, teils Zahlungen an Dritte, insbesondere Anleger leistete, sind vom Landgericht als selbständige Untreuetaten bewertet worden. Das hält rechtlicher Prüfung nicht stand. Soweit der Angeklagte die ihm vorgeworfenen Zahlungen aus den von ZB zurückgezahlten Beträgen bestritt, also aus dem Kontoguthaben 100.000 DM für sich verwendete und 937.260 DM an Anleger zahlte, war der Vermögensnachteil bereits durch Überweisung der diese Beträge mitenthaltenden Summe von 2,1 Mio. DM an zirbes entstanden und konnte schon deshalb nicht Gegenstand
weiterer Untreuetaten sein. Die Annahme weiterer Untreuetaten kam erst von dem Zeitpunkt ab in Betracht, in dem der Angeklagte die von ZB zurückgezahlten Beträge ("bestimmungsgemäß") aufgebraucht hatte und nun auch darüber hinausgehende Beträge des Treuhandkontos anzugreifen begann. Wann dieser Zeitpunkt erreicht war, ist den Feststellungen nicht zu entnehmen, zumal das Verfahren in einzelnen Fällen vorläufig eingestellt worden ist (§ 154 Abs. 2 StPO), ohne daß die zugrunde liegenden Vorgänge in den Urteilsgründen mitgeteilt sind, weshalb die Möglichkeit in Rechnung gestellt werden muß, daß es sich dabei um weitere Verfügungen über
das Treuhandkonto gehandelt hat.
Rechtlichen Bedenken begegnet im übrigen die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte habe auch in denjenigen Fällen Untreue begangen, in denen er aus Mitteln des Treuhandkontos Zahlungen an Anleger leistete; galten diese Zahlungen - was naheliegt - der Befriedigung begründeter Ansprüche einzelner Treugeber auf Rückzahlung von zuvor eingezahlten Beträgen, so versteht sich nicht von selbst, daß der Angeklagte auch damit den Tatbestand der Untreue verwirklicht hat. In Betracht käme zwar eine Schädigung anderer Anleger, dies aber nur dann, wenn der Angeklagte die gerade von ihnen zur Verfügung gestellten Gelder dazu verwendet hätte, Rückzahlungsansprüche von Anlegern zu befriedigen, deren Einzahlungen schon anderweit "verbraucht" waren. Ob das hier zutraf, kann jedoch nicht beurteilt werden, da die Feststellungen keinen Aufschluß über die Kontobewegungen und den jeweiligen Kontostand geben, eine Zuordnung der eingezahlten Beträge zu den wieder ausgezahlten mithin nicht mög-
lich ist.
Soweit die Nachholung der insoweit erforderlichen Feststellungen unverhältnismäßige Schwierigkeiten bereiten würde, wird zumindest in den Fällen der Auszahlung an Anleger eine vorläufige Einstellung des Verfahrens (§ 154 Abs. 2
StPO) in Erwägung zu ziehen sein.
3. Mit der Zusammenfassung der Fälle II 1 und 2 zu einer einzigen Tat und der Aufhebung der Verurteilung in den vorstehend erörterten weiteren Fällen ist den dafür verhängten Einzelstrafen die Grundlage entzogen; sie fallen weg. Die Strafbemessung in den Fällen II 3 und 4 weist zwar keine Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf; der Senat hebt jedoch den Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen insgesamt auf, um dem nunmehr befaßten Tatgericht Gelegenheit zu einer umfassenden Neubemessung der Einzelstrafen zu geben, ohne daß deren Zusammenfassung zu einer Herab-
setzung der Gesamtfreiheitsstrafe führen müßte. Jähnke Theune Niemöller
Bode Otten