Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1996
BGH Beschluss vom 21.11.1996 – 1 StR 661/96
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
1 StR_ 661/96
hey bey \
21. November 1996 in der Strafsache
gegen
Barnabas De aus ME, geboren am EEE 1966 in ib (usa),
wegen Vergewaltigung
DAR
Zi
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 21. November 1996 gemäß $S 349 Abs. 2 und 4 StPO
einstimmig beschlossen:
l. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 3. Juli 1996
a) im Schuldspruch dahingehend geändert, daß der Angeklagte der Geiselnahme in Tateinheit mit Vergewaltigung in zwei Fällen, mit Freiheitsberaubung, gefährlicher Körperverletzung und Körperverletzung sowie der Freiheitsberaubung in Tateinheit mit Körperverletzung schuldig ist; damit entfällt die Einzelstrafe von einem Jahr (Geschehen zum Nachteil der Zeugin Fe)
b) im Ausspruch über die Gesamtstrafe auf-
gehoben.
2. Die weitergehende Revision wird verwor-
fen.
3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Rechtsmittels - an eine andere Strafkammer des Landge-
richts zurückverwiesen. Gründe:
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Geiselnahme in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und Vergewaltigung in zwei Fällen (Tatopfer: Frau Mg) zu der Einsatzstrafe von acht Jahren sowie wegen zweier Fälle der Freiheitsberaubung in Tateinheit mit Körperverletzung (Tatopfer: die Geschädigte F@® und sg) jeweils zu einer Einzelfreiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt. Die Revision des Angeklagten ist begründet, soweit die Strafkammer eine rechtlich selbständige Handlung auch zum Nachteil der Zeugin r® angenommen hat. Im übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift u.a. zutreffend ausgeführt:
"während die Annahme einer selbständigen Handlung zum Nachteil der Geschädigten sg» wegen seines neuen, durch ihr späteres Hinzukommen ausgelösten Tatentschlusses weder unter dem Gesichtspunkt der natürlichen Handlungseinheit noch dem der Tateinheit einen Rechtsfehler erkennen läßt, kann der Schuldspruch keinen Bestand haben, soweit die Strafkammer darüber hinaus auch das Geschehen zum Nachteil der Zeugin F@ als rechtlich selbständige Tat - Freiheits-
beraubung in Tateinheit mit Körperverletzung - bewertet hat. Denn der Angeklagte bemächtigte sich der Geschädigten vB und FB -.. "durch die Bedrohung mit dem Schreckschußrevolver der Marke ’Umarex’ und erzwang sich so den Zugang zu deren gemeinsamer Wohnung, wo sie gefesselt wurden. Dieser Teil der Tatausführung stellt sich sowohl hinsichtlich der Geiselnahme zum Nachteil der Geschädigten "BD als auch der Freiheitsberaubung zum Nachteil der Geschädigten F@ als notwendiger Teil der Tatbestandserfüllung dar, so daß insoweit Tateinheit wegen dieser Teilidentität anzunehmen ist (vgl. BGHSt 33, 163, 165)."
Da hier Tateinheit wegen teilweiser Identität der tatbestandlichen Ausführungshandlung (§ 52 Abs. 1 Satz 1 StGB) vorliegt, stellt sich - anders als bei natürlicher Handlungseinheit - die Frage nicht, ob die Verletzung mehrerer höchstpersönlicher Rechtsgüter der Annahme einer einheitlichen Tat entgegensteht (vgl. BGHR StGB vor § 1/natürliche Handlungseinheit, Entschluß einheitlicher 11 = NSt2Z 1996, 129).
LE
Der Wegfall der Einzelstrafe macht es erforderlich, über den Gesamtstrafenausspruch erneut zu entscheiden. Einer Aufhebung der Feststellungen bedurfte es nicht.
Schäfer Ulsamer Granderath
Wahl Schomburg