Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1996

BGH Beschluss vom 20.11.1996 – 3 StR 463/96

3. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

2 zitierte Normen Als PDF speichern

7%

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

vom

20. November 1996 in der Strafsache

gegen

Hans-Heinrich KOEEEED aus MB, geboren am &. > WEB 19:5 in cm,

wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht

geringer Menge u.a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 20. November 1996 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstim-

mig beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil der Auswärtigen Strafkammer des Landgerichts Kleve in Moers vom 18. Juli 1996 im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte der unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen sowie des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge schuldig ist ($S 29 a Abs. 1 Nr. 2, S 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG). Im übrigen wird der Angeklagte freigesprochen; insoweit fallen die Kosten des Verfahrens und die dem Angeklagten entstandenen notwendigen

Auslagen der Staatskasse zur Last.

2. Die weitergehende Revision wird verwor-

fen.

3. Der Beschwerdeführer hat die verbleiben-

den Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten "wegen gewerbsmäßigen Handels mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei Fällen, davon in zwei Fällen in Tateinheit mit Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge" zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt und Maßnahmen gemäß SS 69, 69 a StGB verhängt.

Die auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten führt zur Änderung des Schuldspruchs; im übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechts-

fehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Das Landgericht hat die Anklage und den Eröffnungsbeschluß nicht erschöpft. Dem Angeklagten lagen achtundvierzig selbständige Taten zur Last, von denen lediglich drei abgeurteilt wurden. In sechs weiteren Fällen ist das Verfahren gemäß S 154 Abs. 2 StPO in der Hauptverhandlung eingestellt worden. In den übrigen Fällen hat die Strafkammer zwar Feststellungen zu einzelnen Verkaufshandlungen getroffen, die mit einer der abgeurteilten Taten aufgrund einer Bewertungseinheit eine Tat im Rechtssinne darstellen; jedoch bleibt die in den Urteilsgründen festgestellte Anzahl der Verkaufsfälle hinter der Anzahl der in der Anklage vorgeworfenen Taten zurück. Der Senat hat den insoweit gebotenen Teilfrei-

spruch nachgeholt.

- 4 -

Rechtsfehlerhaft hat die Strafkammer zudem in den Urteilsgründen angenommen, daß dem Tatbestand des gewerbsmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln (S 29 Abs. 3 Nr. 1 BtMG) neben dem des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge ($S 29 a Abs. 1 Nr. 2 BtMG) eine eigenständige Bedeutung zukommt. § 29 Abs. 3 BtMG enthält keine selbständigen Qualifikationstatbestände, sondern lediglich Strafzumessungsregeln; die Vorschrift tritt somit hinter § 29 a BtMG zurück (BGH NStZ 1994, 39). Die hierdurch bedingte Änderung des Schuldspruchs läßt den Strafausspruch unberührt, weil der Schuld- und Unrechtsgehalt der Taten nicht gemindert wird. Die gewerbsmäßige Vorgehensweise des Angeklagten durfte die Strafkammer auch ohne Erwähnung im Schuldspruch zu Lasten des Angeklagten berück-

sichtigen.

Kutzer Rissing-van Saan Blauth

Miebach Pfister