Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1996
BGH Urteil vom 19.11.1996 – 1 StR 531/96
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BEL, BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 1 str 531/96 N din ” vom
19. November 1996 in der Strafsache
gegen
Sonja 5 aus , geborene 7 TEL EB: Re BILL se:
geboren
wegen Mordes
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung
vom 19. November 1996, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Schäfer,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ulsamer, Dr. Granderath, Dr. Wahl, Schomburg als beisitzende Richter,
Staatsanwalt in
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt Prof. Dr. BED .u: : mm»
als Verteidiger,
Justizobersekretär >
als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Angeklagten Sonja SCH wird das Urteil des Landgerichts Hechingen vom 21. März 1996, soweit es sie betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts
Tübingen zurückverwiesen. Von Rechts wegen Gründe:
Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Mordes zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt. Hiergegen richtet sich ihre auf Verfahrensrügen und die Sachbeschwerde ge-
stützte Revision. Das Rechtsmittel hat Erfolg. I.
1. Nach den Feststellungen entschloß sich die Angeklagte, ihren geschiedenen Ehemann Horst s> bei einem Treffen am 16. Oktober 1994 in der von ihr geführten Gaststätte "DEEEB' zu töten, um sich dessen Forderungen aus einer Scheidungsfolgenvereinbarung zu entledigen. Sie beauftragte den frühreren Mitangeklagten BB, einen Kampfsportler, damit, Horst sn gegen eine Belohnung von 10.000 DM bis 12.000 DM zusammenzuschlagen und auf diese Weise wehrlos zu machen. Danach wollte sie ihn eigenhändig töten, wovon BED
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keine Kenntnis haben sollte; sie wollte BD bei Aufkommen eines Tatverdachts gegen sie belasten. Zunächst ohne Wissen der Angeklagten gewann BB den weiteren früheren Mitangeklagten RP, einen Boxer, zur Mitwirkung beim Zusammenschlagen des Opfers. BggB und Rep trafen zur verabredeten Zeit in der Gaststätte "D@MD" ein und wurden von der Angeklagten in einen Nebenraum gewiesen. In diesem Nebenraum wurde Horst SD von BB und FEB zusammengeschlagen; danach verließen BB und REP den Raum durch eine Hintertür. Anschließend erschlug die Angeklagte das wehrlose Opfer mit einem stumpfen Gegenstand. Unbekannte Dritte beseitigten die Leiche und das Fahrzeug des Opfers.
Der frühere Mitangeklagte Br@®, ein Angestellter der Angeklagten, "hatte mitbekommen, was ... geschehen war. Ihm war klar, daß sich die unmittelbar Beteiligten schwerwiegender strafbarer Taten schuldig gemacht hatten. Gleichwohl fügte er sich der Anordnung der Angeklagten ..., blutbespritzte Getränkekisten ... verschwinden zu lassen, weil er wollte, daß die Taten unentdeckt bleiben und weil er beabsichtigte, die an ihnen Beteiligten einer Bestrafung zu entziehen. Dementsprechend bekundete er bei seinen polizeilichen Vernehmungen als Zeuge am 19. und 20. Oktober 1994, keinerlei verdächtige Wahrnehmungen gemacht zu haben."
2. Die Tat der Angeklagten hat das Landgericht als Mord aus Habgier gewertet.
BED und REP, die als Mittäter des Mordes angeklagt gewesen waren, wurden wegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Beteiligung an einer Schlägerei abgeurteilt, weil beide weder von der Tötungsabsicht unterrichtet noch an der eigentlichen Tötungshandlung beteiligt gewesen seien. Der frühere Mitangeklagte Br wurde wegen versuchter Strafvereitelung in drei tateinheitlichen Fällen zugunsten der Angeklagten sowie zugunsten von Be und RB verurteilt.
Eine Verurteilung wegen der ursprünglich ebenfalls angeklagten versuchten Strafvereitelung zugunsten der früheren Mitangeklagten Sandra SCEEEB, der Tochter der Angeklagten, erfolgte nicht.
Sandra siB> wurde freigesprochen. Ihr war durch die zugelassene Anklage zur Last gelegt worden, sie habe die Tat der Angeklagten dadurch unterstützt, daß sie zusammen mit dieser das Opfer in den Nebenraum gezerrt habe.
II.
Die Verurteilung der Beschwerdeführerin hat aus sachlich-rechtlichen Gründen keinen Bestand. Durchgreifende Bedenken bestehen gegen die Beweiswürdigung.
1. Das Landgericht stützt die Feststellung der Täterschaft der Angeklagten auf die Äußerung des früheren Mitangeklagten Br@®, er habe die Angeklagte dabei beobachtet, wie sie eigenhändig mit einem Gegenstand auf das am Boden
liegende Opfer eingeschlagen habe.
Diese für die Überführung der Angeklagten wesentliche Bekundung hält das Landgericht für glaubhaft, weil sie durch die Art der Verletzungen und die Blutspuren am Tatort bestätigt werde. Das Landgericht führt aus: "Was Br@@® berichtet hat, konnte er nur wissen, wenn er es gesehen hatte." Br» könne von diesen Umständen nicht aus anderen, im Urteil näher be-
zeichneten Quellen erfahren haben.
Diese Überlegung trägt nicht. Aus den Spuren kann nur geschlossen werden, daß Br@® das Tatgeschehen selbst zutreffend beschrieben hat. Über die Person des Täters sagen diese Spuren indes nichts. Aus der Richtigkeit der Aussage zum Tatgeschehen ohne weiteres auf die Richtigkeit der Aussage über den Täter zu schließen, verbot sich hier angesichts des Umstands, daß weitere Personen als Täter oder sonst Beteiligte in Betracht kamen und daß nach den Urteilsfeststellungen Br über "die unmittelbar Beteiligten" bei den ersten polizeilichen Vernehmungen falsche Angaben ge-
macht hat.
2. Im übrigen enthält das Urteil Darstellungsmängel, die auf folgendem beruhen: Hinsichtlich der früheren Mitangeklagten BP, RB, Br und Sandra SED ist vor Urteilsabsetzung Rechtskraft eingetreten. Deshalb sind die Urteilsgründe bezüglich Bei, RB und Br@@P ausdrücklich unter Berufung auf S 267 Abs. 4 StPO abgekürzt. Bezüglich Sandra SGB enthalten die Urteilsgründe unter Hinweis auf § 267 Abs. 5 Satz 2 StPO lediglich die Mitteilung, daß diese aus tatsächlichen Gründen freigesprochen worden sei, ohne daß dies näher ausgeführt
wurde.
Die Rechtskraft des Urteils bezüglich einzelner Tatkomplexe und einzelner Mitangeklagter durfte indes nicht dazu führen, daß die Beweisgründe bezüglich der der Beschwerdeführerin vorgeworfenen Tat verkürzt mitgeteilt wurden, so daß dem Senat die Überprüfung der Beweiswürdigung nicht mehr möglich ist.
So liegt der Fall hier:
Da die Äußerungen der früheren Mitangeklagten in Vernehmungen als Zeugen, Beschuldigte oder Angeklagte und die Beweisgründe für den Freispruch der früheren Mitangeklagten Sandra SB nicht oder nur zu einem geringen Teil mitgeteilt sind, kann der Senat nicht prüfen, ob sich das Landgericht lückenlos und widerspruchsfrei von der Schuld der An-
geklagten überzeugt hat.
Dieser Mangel zeigt sich vor allem bei der stark verkürzten Wiedergabe der im Ermittlungsverfahren erfolgten Aussagen des früheren Mitangeklagten Br@@®, der in der Hauptverhandlung keine Angaben gemacht hat. Das Urteil erwähnt, daß Br@® am 20., 22., 23., 24. und 25. Oktober 1994 ausgesagt hat, geht aber nur auf die der Vernehmung vom 24. Oktober 1994 entstammende Äußerung Br zur Beobachtung einer Tötungshandlung durch die Angeklagte ein. Weil das Landgericht seine übrigen Angaben nicht mitteilt, insbesondere auch die hier angezeigte Erörterung der Entwicklung der Aussage unterläßt, kann die Annahme der Glaubhaftigkeit des in die Feststellungen übernommenen Aussagekerns nicht nachvollzogen werden. BrB kann sich auch zum Verhalten anderer Personen am Tatort geäußert haben. Dies wird durch die Feststellung nahegelegt, er habe "die unmittelbar Beteilig-
ten" durch anfängliches Verschweigen seiner Wahrnehmungen von der Tat bei seinen polizeilichen Zeugenvernehmungen vor Strafverfolgung schützen wollen. Dies hat zur Verurteilung Briers wegen versuchter Strafvereitelung in drei tateinheitlichen Fällen geführt. Seine Angaben zur Anwesenheit anderer Personen am Tatort können jedoch für die Beweiswürdigung zur
Frage der Täterschaft der Angeklagten von Bedeutung sein.
Auch deutet das Landgericht durch den Freispruch der früheren Mitangeklagten Sandra suuD an, daß deren Belastung durch 3] zu ihrer Verurteilung nicht ausreichte, obwohl sie den Vorwurf der zugelassenen Anklage getragen hatte. Der Tatrichter wäre zwar aus Rechtsgründen nicht daran gehindert gewesen, einerseits seine Überzeugung von der Schuld der Angeklagten auf Aussagen des früheren Mitangeklagten Br@@® zu stützen, andererseits aber dessen Angaben nicht als ausreichende Grundlage für eine Verurteilung ihrer Tochter anzusehen. Ob dem so war, sagt das Urteil nicht. Auch hätte eine solche Beweiswürdigung näherer Erläuterung bedurft, die eine Differenzierung erst einsichtig gemacht hätte (vgl. für die Würdigung von Zeugenaussagen BGH, Beschl. vom 21. April 1995 - 1 StR 69/95 - in StV 1995, 633 insofern nicht abgedruckt; ebenso für die Würdigung der Einlassung von Angeklagten Niemöller StV 1984, 431, 438 m.w.Nachw.; für Aussagen von Mitangeklagten kann insofern nichts anderes gelten, vgl. Gollwitzer in Löwe/Rosenberg, StpoO 24. Aufl. § 261 Rdn. 71).
3. Der Senat kann nicht ausschließen, daß das Urteil auf den genannten Rechtsfehlern beruht. Es kommen nicht nur die von der Anklage angenommene Möglichkeit der Mittäter-
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schaft (§ 25 Abs. 2 StGB) und die vom Landgericht angenommene Alternative der Alleintäterschaft (§ 25 Abs. 1 StGB) der Beschwerdeführerin beim Mord in Frage. Das Tatgericht mußte sich auch mit der Einlassung der Angeklagten, daß ein Mittäterexzeß bei der von ihr zuletzt eingeräumten gefährlichen Körperverletzung vorgelegen habe, unter Mitteilung und Würdigung dem entgegenstehender wesentlicher Anhaltspunkte aus den Aussagen der früheren Mitangeklagten auseinandersetzen, um die Angeklagte rechtsfehlerfrei wegen Mordes verurteilen
zu können.
III.
Die Aufhebung des Urteils zugunsten der Beschwerdeführerin auf die Sachrüge zwingt nicht zur Revisionserstreckung gemäß § 357 StPO auf die anderen verurteilten Angeklagten, da der aufgezeigte Rechtsfehler sie nicht betrifft.
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IV.
Der Senat macht von der Möglichkeit Gebrauch, die Sache an ein anderes Landgericht zurückzuverweisen (§ 354 Abs. 2 Satz 1 StPO).
Schäfer Ulsamer Granderath
RiBGH Schomburg ist beurlaubt und deshalb an der Unterschrift gehindert.
Wahl Schäfer