Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1996

BGH Beschluss vom 13.11.1996 – 2 StR 498/96

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

Kklenz vom

13. November 1996

in der Strafsache

gegen

1. Hans Horst H GB „aus KM, geboren am A. WEEEEEEED 1944 in Stw/HalB, zur Zeit in Untersuchungshaft,

2. Jakob Sch EB aus KB, geboren am MB. im 1933 in AB, zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen schweren Raubes u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 13. November 1996 gemäß S§ 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlos-

sen:

1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 20. Mai 1996 mit den Feststellungen aufge-

hoben

a) im Strafausspruch b) soweit gegen beide Angeklagte Sicherungsverwahrung angeordnet worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zu-

rückverwiesen.

Die weitergehenden Revisionen werden ver-

[2°

worfen.

Gründe§

Das Landgericht hat die Angeklagten wegen schweren Raubes zu Freiheitsstrafen von acht Jahren und sechs Monaten (HB) bzw. zehn Jahren (Sch) verurteilt und hinsichtlich beider Angeklagter Sicherungsverwahrung angeordnet. Dem Angeklagten Schi hat es die Erlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen entzogen und seinen Führerschein eingezogen. Gegen beide Angeklagte hat es eine Sperrfrist von fünf Jahren für die Erteilung einer neuen Fahrerlaub-

nis fesgesetzt.

Hiergegen wenden sich die Angeklagten mit ihren Revisionen, mit denen sie die Verletzung formellen und materiel-

len Rechts rügen. Die Rechtsmittel haben zum Teil Erfolg.

Die Strafkammer hat Sicherungsverwahrung angeordnet, ohne in der Hauptverhandlung einen Sachverständigen zur Gefährlichkeitsprognose zu vernehmen. Die Revisionen beanstanden mit der Verfahrensrüge zu Recht, daß das Landgericht damit gegen § 246 a Satz 1 StPO verstoßen hat. Bei dieser Regelung handelt es sich um eine unverzichtbare Voraussetzung für die Anordnung der Maßregel des S 66 StGB (BVerfG NW 1995, 3047; BGHSt 9, 1 ff.; BGHR StPO S$S 246 a Satz 1 Sicherungsverwahrung 1 und 2; BGHR StGB S 66 Abs. 1 Hang 5). Daß gegen beide Angeklagte bereits früher Sicherungsverwahrung angeordnet worden war, entband die Strafkammer nicht von der

Verpflichtung zur Anhörung eines Sachverständigen.

Der Senat kann nicht ausschließen, daß der Verstoß gegen § 246 a Satz 1 StPO Einfluß auf die Entscheidung über die Anordnung der Sicherungsverwahrung gehabt hat. Nicht auszuschließen ist auch, daß bei Anhörung eines Sachverständigen niedrigere Strafen verhängt worden wären, so daß auch die Strafaussprüche keinen Bestand haben können. Bestehen

bleiben können aber die Maßnahmen nach SS 69, 69 a StGB.

Der Schuldspruch, der aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden ist, wird von dem Verfahrensfehler nicht berührt. Auszuschließen ist auch, daß die Anhörung eines Sachverständigen Hinweise auf die Anwendung von § 20 StGB bei den Angeklagten hätte ergeben können. Die weitergehenden Revisionen

waren deshalb als unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO

zu verwerfen.

Jähnke Theune Detter

Bode Athing