Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1996

BGH Beschluss vom 06.11.1996 – 3 StR 428/96

3. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

3 zitierte Normen Als PDF speichern

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

vom

6. November 1996 in der Strafsache

gegen

Malte S zn aus U, geboren am ®&. ua 1968 in Diiinmumm ,

wegen Vergewaltigung u.a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des

Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers

am 6. November 1996 gemäß S 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig

beschlossen:

l. Auf die Revision des Angeklagten wird das

Urteil des Landgerichts Lübeck vom 30. Mai 1996 dahingehend geändert, daß

a) der Angeklagte der Vergewaltigung in

b)

zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit sexueller Nötigung, sowie der Körperverletzung in zwei rechtlich zusammentreffenden Fällen in Tateinheit mit Sachbeschädigung und Haus-

friedensbruch schuldig ist und

wegen der Körperverletzung in zwei rechtlich zusammentreffenden Fällen in Tateinheit mit Sachbeschädigung und Hausfriedensbruch eine Einzelfreiheitsstrafe von sechs Monaten festgesetzt wird, hingegen die Einzelgeldstrafe we-

gen Körperverletzung zum Nachteil der

Zeugin TB entfällt.

2. Im übrigen wird die Revision verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des

Rechtsmittels und die den Nebenklägerinnen im Revisionsverfahren entstandenen

notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit sexueller Nötigung, und wegen Körperverletzung in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Sachbeschädigung und Hausfriedensbruch, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Außerdem hat es die Schmerzensgeldansprüche der Nebenklägerinnen dem Grunde nach für gerecht-

fertigt erklärt.

Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten

hat nur zum geringen Teil Erfolg.

Wie im Antrag des Generalbundesanwalts vom 9. Oktober 1996 im einzelnen dargelegt ist, sind die Körperverletzungen zum Nachteil der Zeuginnen KPD und TB entgegen der Annahme des Landgerichts nicht in Tatmehrheit, sondern in Tateinheit begangen. Der Senat ändert den Schuldspruch daher entsprechend ab. § 265 StPO steht nicht entgegen. Nach Sachlage kann davon ausgegangen werden, daß sich der Angeklagte, der die Mißhandlungen, wenn auch in abgeschwächter Form, eingeräumt hat, auf entsprechenden Hinweis nicht anders als geschehen hätte verteidigen können. Die Einzelfreiheitsstrafe von sechs Monaten, die das Landgericht für die - zu Un-

recht - als rechtlich selbständig gewertete Körperverletzung

zum Nachteil der Zeugin KB und die tateinheitlich dazu begangenen Delikte der Sachbeschädigung und des Hausfriedensbruchs festgesetzt hat, kann entsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts als Einzelstrafe für die als eine einheitliche Tat (S 52 StGB) zu beurteilenden Körperverletzungen an den Zeuginnen ‘> und T> (in Tateinheit mit Hausfriedensbruch und Sachbeschädigung) in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO aufrechterhalten werden. Die wegen eines Teils derselben Tat (Körperverletzung zum Nachteil der Zeugin TB) außerdem noch ausgesprochene Einzelgeldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 30 DM muß hingegen entfallen. Unter den gegebenen Umständen kann mit Sicherheit ausgeschlossen werden, daß das Landgericht bei richtiger Beurteilung des Konkurrenzverhältnisses auf eine geringere Einzelstrafe als sechs Monate Freiheitsstrafe erkannt hätte. Der Senat kann angesichts der Zahl und Höhe der Einzelfreiheitsstrafen ferner ausschließen, daß sich der Wegfall der Einzelgeldstrafe bei der Festsetzung der Gesamtstrafe zugun-

sten des Angeklagten ausgewirkt hätte.

Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (S$S 349 Abs. 2 StPO).

Gemessen am Ziel der Revision ist der Erfolg so gering ausgefallen, daß es nicht unbillig erscheint, den Angeklagten mit den gesamten Kosten des Revisionsverfahrens sowie seinen notwendigen Auslagen und denen der Nebenklägerinnen zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO).

Kutzer Rissing-van Saan Blauth

Miebach Pfister