Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1996
BGH Beschluss vom 23.10.1996 – 2 StR 452/96
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
dd
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
2 _ StR 452/96 Moum
vom
23. Oktober 1996 in der Strafsache
gegen
Mehmet Ko EEE aus NEE, geboren am EB. GE 1927 in — (TEE, zur Zeit in
Untersuchungshaft,
wegen Vergewaltigung u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 23. Oktober 1996 gemäß S 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig
beschlossen:
II.
III,
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Mainz vom 28. März 1996
1. wie folgt ergänzt: Im übrigen wird der Angeklagte auf Kosten der Staatskasse, die insoweit auch seine notwendigen Auslagen zu tragen hat, freigesprochen;
2. im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zu-
rückverwiesen.,
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexueller Nötigung in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch einer Schutzbe- £fohlenen in 22 Fällen und wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch einer Schutzbefohlenen in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Jahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung materiellen und formellen Rechts rügt, führt zunächst zur Nachholung eines Teilfreispruches, die geboten ist, weil der Angeklagte, dem die Anklage sexuellen Mißbrauch in 26 Fällen vorgeworfen hatte, nur wegen 24 Taten verurteilt worden ist. Im übrigen ist die Revision im Sinne von S§ 349 Abs. 2 StPO unbegründet, soweit sie sich gegen den Schuldspruch richtet. Der Strafausspruch unterliegt hingegen auf die Sachrüge der Aufhebung.
Nach den Feststellungen zwang der Angeklagte in seiner wohnung in Mainz in der Zeit von Ende November 1994 bis 2. April 1995 auf stets gleiche Weise seine Adoptivtochter in 22 Fällen zu sexuellen Handlungen und in zwei Fällen zum Geschlechtsverkehr. Die Strafen für diese Taten hat die Strafkammer den jeweils gemäß SS 21, 49 Abs. 1 StGB gemilderten Strafrahmen der SS 178 Abs. 1 und 177 Abs. 1 StGB
entnommen.
Bei dem geschilderten Tatbild hätte bis zur Entscheidung des Großen Senats für Strafsachen des Bundesgerichtshofs BGHSt 40, 138 die Wertung des gesamten Tatgeschehens als eine fortgesetzte Handlung nahegelegen, sofern ein Gesamtvorsatz des Angeklagten hätte festgestellt werden können
(vgl. BGHR StGB vor 5 1 fortgesetzte Handlung, Auswirkung, nachteilige 13, Gesamtvorsatz 38, 47, 48). Die Strafe wäre dann gemäß S 52 Abs. 2 Satz 1 StGB nach § 177 StGB bestimmt worden. Bei gleicher Wertung wie im angefochtenen Urteil - kein minder schwerer Fall, aber Strafrahmenmilderung gemäß sS§ 21, 49 Abs. 1 StGB - hätte die Höchststrafe bei 11 Jahren und drei Monaten Freiheitsstrafe gelegen.
Das Landgericht hat dem Angeklagten bei der Strafzumessung neben verminderter Schuldfähigkeit zugutegehalten, daß er nicht vorbestraft ist, daß er deshalb und als Ausländer und im Hinblick auf sein vorgerücktes Alter besonders strafempfindlich ist und daß bei der Geschädigten keine psychischen Dauerschäden eingetreten sind. Bei Berücksichtigung dieser Umstände wäre im Falle der Aburteilung des Geschehens als eine fortgesetzte Tat ungeachtet verschiedener straferschwerender Umstände keinesfalls eine nur wenig unter der Strafrahmenobergrenze liegende Freiheitsstrafe von zehn Jahren verhängt worden, sondern eine wesentlich niedrigere Strafe.
Der Große Senat hat in der zitierten Entscheidung ausgeführt, daß der Übergang von der Praxis weitgehender Annahme des Fortsetzungszusammenhangs zur Tatmehrheit nicht zur Erhöhung des allgemeinen Strafniveaus zu führen braucht (BGHSt a.a.O. S. 162). Die Höhe der vom Landgericht ausgeworfenen Gesamtstrafe läßt besorgen, daß für ihre Bestimmung die jetzige Beurteilung der Konkurrenzverhältnisse ausschlaggebend war. Dieser Gesichtspunkt kann aber nicht maßgebend sein. Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes kommt es bei einer Mehrheit von Taten vielmehr
entscheidend auf eine Gesamtwürdigung des Täters und seines Verhaltens an (BGH NStZ 1996, 187).
Der Senat hebt den gesamten Strafausspruch auf, um dem neu entscheidenden Tatrichter eine insgesamt ausgewogene Strafzumessung zu ermöglichen.
Jähnke Theune Gollwitzer
Athing Otten