Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1996

BGH Beschluss vom 02.10.1996 – 2 StR 488/96

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

3 zitierte Normen Als PDF speichern

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

Hol

vom

2. Oktober 1996 in der Strafsache

gegen

Bahram K EB „aus Kö@, geboren am 9. mn 1956 in TEEEB (Im), zur Zeit in Strafhaft,

wegen sexueller Nötigung u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 2. Oktober 1996 einstimmig beschlossen:

Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 26. Januar 1996 wird als unzulässig verwor-

fen. Gründe:

Der Senat schließt sich dem Generalbundesanwalt an, der in seiner Antragsschrift vom 25. September 1996 ausgeführt hat:

"1. Das Urteil der 1. großen Strafkammer des Landgeichts Köln vom 26. Januar 1996 wurde den Verteidigern des Angeklagten, Herrn Rechtsanwalt MB und Herrn Rechtsanwalt GEB, jeweils am 13. März 1996 zugestellt. Innerhalb der Frist des § 345 Abs. 1 StPO gingen beim Landgericht Köln weder eine Revisionsbegründungsschrift noch Revisionsamträge ein. Am 2. Mai 1996 verwarf das Landgericht Köln durch Beschluß die eingelegte Revision gemäß § 346 Abs. 1 StPO. Dieser Beschluß wurde dem Angeklagten am 6. Mai 1996 mit Rechtsmittelbelehrung "Vordruck 90b" zugestellt (Bl. 408 der Strafakten). Durch diesen Beschluß erfuhr der Angeklagte, daß seine Verteidiger keine Revisionsbegründung eingereicht hatten. Ausweislich der beigefügten Rechtsmittelbelehrung

"Vordruck 90b" (siehe Anlage) wurde der Angeklagte dahingehend belehrt, daß er

"innerhalb einer Woche nach Zustellung des anliegenden Beschlusses bei dem Amtsgericht/Landgericht die Entscheidung des Rechtsmittelgerichts (Berufungs- oder Revisionsgerichts)

beantragen kann",

Weiterhin enthielt die Belehrung den Hinweis,

"gaß nicht auf freiem Fuß befindliche Angeklagte ihre Erklärung auch zu Protokoll der Geschäftsstelle des örtlich zuständigen Amtsgerichts geben können."

Der Angeklagte, der seit 10 Jahren in Deutschland lebt und die deutsche Sprache ausweislich der von ihm stammenden Briefe zumindest rudimentär beherrscht (Bl. 287, 315, 373, 406, 431 der Strafakten), war somit über die Möglichkeit eines Rechtsbehelfes und die laufende Frist von einer Woche informiert. Ihm war auch bekannt, daß er selbst die Möglichkeit hatte, zur Niederschrift der Geschäftsstelle Erklärungen abzugeben. Der Angeklagte hätte daher bis zum 13. Mai 1996 einen formgerechten Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand stellen können und müssen.

Er durfte nicht darauf vertrauen, daß einer seiner Verteidiger tätig werde. Spätestens durch die unterlassene Revisionsbegründung war für den Angeklagten klar, daß der bereits am 26. Januar 1996 beauftragte Wahlverteidiger wegen des nicht gezahlten Gebührenvorschusses und der Pflichtverteidiger wegen der Bestellung des Wahlverteidigers und des beantragten Wechsels der Pflichtverteidigung nicht handeln würde. Der Angeklagte war demnach nicht ohne Verschulden gehindert, die Wiedereinsetzungsfrist einzuhal-

en (5 44 StPO), so daß das Wiedereinsetzungsgesuch gegen lie Versäumung der Wiedereinsetzungsfrist unbegründet ist.

2. Das Wiedereinsetzungsgesuch gegen die Versäumung der tevisionsbegründungsfrist ist unzulässig, weil innerhalb der Iochenfrist des § 45 Abs. 1 StPO bis zum 13. Mai 1996 weder ler wWiedereinsetzungsamtrag gestellt noch die versäumte iandlung, die Revisionsbegründung (SS 45 Abs. 2 S. 2 StPO), achgeholt wurde."

RiBGH Detter ist wegen Urlaubs verhindert, seine Unterschrift beizufügen

heune Theune Bode

Athing Otten