Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1996
BGH Beschluss vom 24.09.1996 – 5 StR 457/96
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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5 StR _ 457/96
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
vom 24. September 1996 in der Strafsache gegen
Thomas Karl Franz R
geboren am «uzE» 1961 in Bin.
wegen Mordes u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. September 1996 beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom
5. März 1996 wird nach S 349 Abs. 2 StPpo als unbegründet verworfen, jedoch mit der Maßgabe, daß der Angeklagte im Fall II5 der Urteilsgründe der Vergewaltigung in Tateinheit mit Raub schuldig ist (S 349 Abs. 4 StPO).
Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels und die den Nebenklägern dadurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten u. a. wegen Mordes in vier Fällen zu zwei jeweils lebenslangen Gesamtfreiheitsstrafen verurteilt. Außerdem ist Sicherungsverwahrung angeordnet worden.
Das Rechtsmittel ist erfolglos, jedoch korrigiert der Senat auf Antrag des Generalbundesanwalts den Schuldspruch im Falle II 5, in dem nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs Tateinheit gegeben ist (BGH, Urteil vom 14. November 1989
- 1 StR 569/89 - bei Holtz MDR 1990, 294 = BGHR StGB § 177 Abs. 1 Konkurrenzen 7 m.w.N.).
Auf Antrag des Generalbundesanwalts setzt der Senat im Falle II 5 die nach der Schuldspruchberichtigung auszusprechende Strafe selbst in Höhe der vom Landgericht für die Vergewaltigung verhängten Einzelstrafe von sechs Jahren Freiheitsstrafe fest. Damit entfällt die für den Raub festgesetzte Einzelfreiheitsstrafe von zwei Jahren und
sechs Monaten.
Für die Gesamtstrafen und für die Entscheidungen nach § 57b StGB sowie für die Anordnung der Maßregel gem. S 66 Abs. 1 StGB ist der Wegfall der Einzelstrafe ohne Einfluß.
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