Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1989
BGH Beschluss vom 14.11.1989 – 1 StR 569/89
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
1 StR 569/89
BESCHLUSS§
in der Strafsache
gegen
wolfgang DEE aus m, geboren am EEE 1965 in ee De
wegen Vergewaltigung u.a.
wııl
Ao3
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 14. November 1989 gemäß S 349 Abs. 4 StPO einstimmig be-
schlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts München I vom
1. Juni 1989 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen,
Gründe: Die Auffassung des Landgerichts, zwischen Vergewaltigung
und sexueller Nötigung einerseits, Raub andererseits bestehe Tatmehrheit, trifft nicht zu. Zur Begründung im einzelnen
wird auf das am 14. November 1989 auf Revision der Staatsanwaltschaft ergangene, die angefochtene Entscheidung auch aus anderen Gründen insgesamt aufhebende Urteil des Senats ver-
wiesen. Schauenburg Maul Foth
v. Gerlach Brüning