Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1996
BGH Beschluss vom 13.09.1996 – 2 StR 423/96
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
2 StR _ 423/96
Kelı
vom
13. September 1996
in der Strafsache
gegen
Cemal A EEE . in der Bundesrepublik Deutschland ohne festen Wohnsitz, geboren am@. EEE 1966 in See (TEE), zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen schwerer räuberischer Erpressung
(13
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 13. September 1996 gemäß S 346 Abs. 1, § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
1. Der Beschluß des Landgerichts Köln vom 17. Juli 1996, mit dem die Revision des Angeklagten als unzulässig verworfen worden ist, wird aufgehoben.
2. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 10. Mai 1996 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt gemäß S 64 StGB abgelehnt worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zu-
rückverwiesen.
3. Die weitergehende Revision wird verworfen.
En In
Gründe§
Der Angeklagte ist vom Landgericht wegen schwerer räuberischer Erpressung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt worden. Das Landgericht hat seine Revision als unzulässig verworfen, da es der Auffassung war, der Angeklagte habe das Rechtsmittel nicht innerhalb der dafür vorgesehenen Frist begründet.
Auf den rechtzeitig gestellten Antrag des Angeklagten war dieser Beschluß aufzuheben, da der Angeklagte seine Revision gegen das am 10. Mai 1996 verkündete Urteil bereits bei Einlegung des Rechtsmittels am 13. Mai 1996 durch Erhebung der Sachrüge begründet hatte.
Seine Revision hat zum Schuldspruch und zum Strafausspruch keinen Rechtsfehler aufgedeckt. Das Urteil ist jedoch insoweit aufzuheben, als das Landgericht es abgelehnt hat, die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) anzuordnen. Der Generalbundesanwalt hat hierzu ausgeführt:
"Keinen Bestand haben kann das Urteil aber insoweit, als der Tatrichter es abgelehnt hat, die Unterbringung’ des Beschwerdeführers in einer Entziehungsanstalt nach § 64 StGB anzuordnen. Die dafür gegebene Begründung, der Beschwerdeführer habe die Tat "unter Drogeneinfluß... spontan in einer Ausnahmesituation begangen" und es bestehe "daher nicht die Gefahr, daß der Angeklagte infolge seines Hanges erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird" (UA S. 21), hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
Der Beschwerdeführer ist seit 1989 drogenabhängig; zur Tatzeit lag sein Konsum bei 1 1/2 Gramm Heroin täglich (UA Ss. 5). Die verfahrensgegenständliche Tat diente auch der Beschaffung von Geld für Drogenkäufe (UA S. 9, 15, 17). Unmittelbar nach der Tat spürte der Beschwerdeführer so starke Entzugserscheinungen, daß er seine Flucht nicht fortsetzen konnte, sondern sich in Tatortnähe verstecken mußte, wo er mit der Beute alsbald festgenommen werden konnte (UA S. 11, 12). Im Hinblick auf die Drogenabhängigkeit des Beschwerdeführers hat der sachkundig beratene Tatrichter bei dem Beschwerdeführer die Voraussetzungen einer erheblichen Einschränkung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit nach $S 21 StGB bejaht (UA S. 15). Die Strafkammer selbst hält eine Drogentherapie für angebracht und verweist den Beschwerdeführer auf Therapiemaßnahmen im Rahmen von § 35 BtMG (UA S. 20).
Bei dieser Sachlage ist die tatrichterliche Annahme, es bestehe nicht die Gefahr, daß der Angeklagte infolge seines Hanges auch künftig erhebliche rechtswidrige Taten begehen werde, nicht nachvollziehbar; diese Gefahr hat sich im vorliegenden Tatgeschehen geradezu exemplarisch dokumentiert, und anhand der Urteilsgründe ist nicht ersichtlich, daß und weshalb diese Gefahr künftig nicht mehr bestehen sollte. Die Unterbringung des Beschwerdeführers ist deshalb zwingend anzuordnen (vgl. BGHSt 37, 5, 6; BGHR StGB S$S 64 Ablehnung 5, 7 und 8; BGH, Beschlüsse vom 18. Oktober 1994 - 2 StR 244/94 -; 22. November 1995 - 2 StR 573/95 - und vom 17. April 1996 - 2 StR 128/96), sofern eine hinreichend konkrete Aussicht besteht, den Beschwerdeführer von seinem Hang zu heilen oder doch über eine gewisse Zeitspanne vor dem
Rückfall in die akute Sucht zu bewahren (vgl. BVerfG StV 1994, 594). Ob die letztgenannte Voraussetzung in der Person des Beschwerdeführers vorliegt, läßt sich den Urteilsgründen nicht mit der erforderlichen Sicherheit entnehmen; dazu bedarf es noch der tatgerichtlichen Aufklärung, so daß eine eigene Sachentscheidung durch das Revisionsgericht gemäß
§ 354 Abs. 1 StPO nicht ergehen kann. Die Tatsache, daß nur der Angeklagte Revision eingelegt hat, hindert die Nachholung der Unterbringungsanordnung nicht (BGHSt 37, 5), zumal die Revision die Nichtanwendung des S 64 StGB von ihrem Rechtsmittelangriff nicht ausgenommen hat, was zulässig wäre
(vgl. BGHSt 38, 362).
Der Strafausspruch kann bestehen bleiben. Der Tatrichter hat im Hinblick darauf, daß der Beschwerdeführer einschlägig vorbestraft ist und die Beute nahezu 40.000,- DM betrug, eine außerordentlich maßvoll bemessene Rechtsfolge verhängt. Daß sie im Falle der Unterbringung nach 5 64 StGB noch milder ausgefallen wäre, ist auszuschließen."
Dem schließt sich der Senat an.
Jähnke Niemöller Detter
Bode Athing