Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1996
BGH Beschluss vom 13.09.1996 – 2 StR 368/96
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
M Alena
vom
13. September 1996 in der Strafsache
gegen
Mustafa CB aus Tre, geboren am BB. EEE 1967 in AUS (TEE), zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen versuchten Mordes u. a.
% 7
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 13. September 1996 gemäß S 346 Abs. 2 StPO beschlossen:
Der Antrag des Angeklagten auf Entscheidung des Revisionsgerichts sowie sein Antrag, ihm Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 28. März 1996 zu gewähren, werden
verworfen.
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter besonders schwerer Brandstiftung in Tateinheit mit versuchtem Mord in drei Fällen und versuchtem Totschlag zu einer Freiheitsstrafe von 14 Jahren verurteilt. Hiergegen hat der Pflichtverteidiger des Angeklagten rechtzeitig Revision eingelegt, diese jedoch nicht begründet.
Dem Pflichtverteidiger des Angeklagten wurde das Urteil am 17. Mai 1996 zugestellt. Am gleichen Tage beanträgte der Angeklagte bei einer Anhörung durch das Amtsgericht Koblenz in einer Familiensache, in der ihn sein Pflichtverteidiger ebenfalls vertrat, ihm einen anderen Anwalt beizuordnen. Sein Pflichtverteidiger unterrichtete ihn mit Schreiben vom 10. Juni 1996 darüber, daß er sowohl in der Familiensache
als auch in der Strafsache gegen den Angeklagten die Mandate niedergelegt habe, und riet ihm, unverzüglich dafür Sorge zu tragen, daß ihm in beiden Verfahren neue Anwälte beigeordnet würden. Der Angeklagte beantragte beim Landgericht mit Schreiben vom 13. Juni 1996, die Frist zur Begründung der Revision zu verlängern, da er mit seinem Pflichtverteidiger Differenzen habe und einen neuen Anwalt suchen müsse. Mit Schreiben vom 14. Juni 1996 teilte das Landgericht dem Angeklagten mit, daß eine Verlängerung der Revisionsbegründungs-
frist nicht möglich sei.
Das Landgericht hat die Revision des Angeklagten mit Beschluß vom 24. Juni 1996 gemäß S 346 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen. Die hiergegen gerichteten Anträge des Angeklagten auf Entscheidung des Revisionsgerichts und auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision, die am 26. Juni 1996 beim Landgericht eingegangen sind, bleiben ohne Erfolg:
Der zulässige Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts ist unbegründet. Das Landgericht hat die Revision zu Recht als unzulässig verworfen, da der Angeklagte die nach 8 344 Abs. 1 StPO erforderlichen Revisionsamträge und ihre Begründung nicht binnen der Monatsfrist des S 345 Abs. 1 StPO, die am 17. Juni 1996 ablief, angebracht hat. Hierbei muß es verbleiben, da dem Angeklagten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung dieser Frist nicht gewährt werden kann.
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Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand genügt schon nicht den Anforderungen des § 45 StPO; im übri-
gen ist er auch unbegründet.
Soweit der Angeklagte geltend macht, er habe irrig angenommen, die Revisionsbegründungsfrist könne vom Landgericht verlängert werden, fehlt es schon an dem zur Prüfung der Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 45 Abs. 1 Satz 1 StPO erforderlichen Tatsachenvortrag über den Zeitpunkt des Wegfalls des Hindernisses (vgl. BGHR § 45 Abs. 2 Tatsachenvortrag 7). Das Schreiben des Landgerichts vom 14. Juni 1996 ist ausweislich des Vermerks der Geschäftsstellenbeamtin (Strafakten Band III Blatt 678 R) am selben Tage an den Angeklagten, der sich zu dieser Zeit in der Justizvollzugsanstalt Koblenz in Untersuchungshaft befand, abgesandt worden. Mangels entgegenstehender Anhaltspunkte ist davon auszugehen, daß dem Angeklagten das Schreiben spätestens am Montag, dem 17. Juni 1996, zugegangen ist. Mithin hat der Angeklagte die Wochenfrist des S 45 Abs. 1 Satz 1 StPO zur Stellung des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und für die Nachholung der versäumten Handlung (S 45 Abs. 2 Satz 2 stPO) nicht eingehalten.
Der Angeklagte hat zudem keinen Sachverhalt vorgetragen, der ein der Wiedereinsetzung entgegenstehendes Verschulden ausschließt. Der Angeklagte wußte spätestens seit dem 13. Juni 1996, daß sein Pflichtverteidiger die eingelegte Revision nicht begründen würde. Er selbst ging davon aus, wie er in seinem Schreiben an das Landgericht ausgeführt hat, daß der Fristablauf noch in derselben Woche drohte. Bei dieser Sachlage hätte der Angeklagte sich entweder sogleich,
und nicht erst, wie von ihm vorgetragen am 19. Juni 1996, mit seinem Pflichtverteidiger telefonisch in Verbindung setzen müssen, um diesen um eine fristgerechte Begründung der Revision oder Unterstützung bei der Suche nach einem anderen Anwalt zu bitten, oder er hätte die Revision selbst zu Protokoll der Geschäftsstelle des Landgerichts oder des Amtsgerichts Koblenz (§ 299 Abs. 1 StPO) begründen müssen. Auch diese Möglichkeit der Revisionsbegründung war dem Angeklagten bekannt, denn ihm ist, wie sich aus dem Sitzungsprotokoll ergibt (Strafakten Band III Blatt 598 R), eine ordnungsgemäße Rechtsmittelbelehrung (§ 35 a StPO) erteilt wor-
den.
Die Revision des Angeklagten hätte - ihre Zulässigkeit unterstellt - im übrigen auch keinen Erfolg, da sie aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 30. Juli 1996 angeführten Gründen offensichtlich unbegründet wäre.
RiBGH Niemöller und RiBGH Detter sind wegen Urlaubs verhindert, ihre Unterschrift beizufügen.
Jähnke Jähnke
Bode Athing