Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1996
BGH Beschluss vom 06.09.1996 – 3 StR 524/96
3. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
vom
5. Februar 1997 in der Strafsache
gegen
Elmokhtar CE ,» Teboren av 1973 in DEE (Marokko),
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in
nicht geringer Menge
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- 2 -
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 5. Februar 1997 gemäß SS 346 Abs. 2, 349 Abs. 1 StPO be-
schlossen:
1. Der Beschluß des Landgerichts Wuppertal vom 9. August 1996, mit dem die Revision des Angeklagten als unzulässig verworfen
worden ist, wird aufgehoben.
2. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 25. Juli 1996 wird als unzulässig verwor-
fen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des
Rechtsmittels zu tragen.
Gründe§
Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift
ausgeführt:
"Das angefochtene Urteil ist am 25. Juli 1996 in Anwesenheit des Angeklagten verkündet worden (Bd. I Bl. 246 d.A.). Obwohl dieser sofort anschließend erklärt hatte, er nehme das Urteil an und verzichte auf die Einlegung eines Rechtsmittels, hat er mit seinem am 6. August 1996 beim Landgericht eingegangenen Schreiben vom 31. Juli 1996 Revi-
sion eingelegt (Bd. I Bl. 238 d.A.), die das Landgericht durch seinen nur von zwei Richtern unterzeichneten, am
4. September 1996 wirksam zugestellten Beschluß vom
9. August 1996 nach § 346 Abs. 1 StPO verworfen hat, weil die Frist des § 341 Abs. 1 StPO nicht gewahrt war (Bd. I Bl. 246, 255 d.A.). Daraufhin hat der Angeklagte mit seinem am 6. September 1996 beim Landgericht eingekommenen Schreiben vom 2. September 1996 auf die Entscheidung des Revisionsgerichts angetragen und gleichzeitig um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revi-
sionseinlegungsfrist nachgesucht (Bd. I Bl. 257 d.A.).
Der Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts ist zulässig und begründet. Der Beschluß vom 9. August 1996 kann schon deswegen keinen Bestand haben, weil ihm nicht zu entnehmen ist, daß die Entscheidung in der gesetzlich vorgeschriebenen Besetzung mit drei Richtern getroffen worden ist (Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 42. Aufl. 1995, vor § 33 RN
6).
Die Revision muß indessen nach § 349 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen werden, weil der Angeklagte auf die Einlegung eines Rechtsmittels verzichtet hat. Gegen die Wirksamkeit der Verzichtserklärung bestehen angesichts der von mir veranlaßten (Bd. II Bl. 276 d.A.)
- dienstlichen Äußerungen der Mitglieder des erkennenden Gerichts (Bd. II Bl. 280 und 281 d.A.),
- Stellungnahme des Verteidigers (Bd. II Bl. 283 d.A.)
keine Bedenken.
In Anbetracht der Unzulässigkeit der Revision ist das Gesuch um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäu-
mung der Revisionseinlegungsfrist gegenstandslos."
Dem tritt der Senat bei. Der Verwerfungsbeschluß des Landgerichts vom 9. August 1996 ist zudem auch deshalb aufzuheben, weil es wegen des Rechtsmittelverzichts insoweit an der Zuständigkeit des Landgerichts fehlte (vgl. BGHSt 16, 115, 118).
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