Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1996

BGH Beschluss vom 14.08.1996 – 2 StR 343/96

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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S UN

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

Koblinse

vom

14. August 1996 in der Strafsache

gegen

1. Christoph K EEE | aus BEE, dort

geboren am &. EEE 1977,

2. Aali C CE „aus BEE. dort geboren am

&. EB 1977, zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in

nicht geringer Menge u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung

des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am

14. August 1996 beschlossen:

1.

Dem Angeklagten KCEEEB wird auf seinen Antrag vom 19. April 1996 Wiederein-

setzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 26. Januar 1996 gewährt.

Die Revision des Angeklagten KeiEEEEED gegen das vorbezeichnete Urteil wird ver-

worfen.

Von der Auferlegung von Kosten und gerichtlichen Auslagen für das Rechtsmittel verfahren wird abgesehen.

)

Auf die Revision des Angeklagten CeiiiiR wird das oben genannte Urteil - soweit es ihn betrifft - im Rechtsfolgenausspruch

mit den zugehörigen Feststellungen aufge-

hoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch

über die Kosten des Rechtsmittels, an eine

andere Jugendkammer des Landgerichts zu-

rückverwiesen.

N

nn

4. Die weitergehende Revision wird verworfen,

Gründe§

1. Die Revision des Angeklagten KB ist im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO unbegründet.

2. Das gilt auch für die Revision des Angeklagten CHEM, soweit sie sich gegen den Schuldspruch richtet. Der Rechtsfolgenausspruch hat indessen keinen Bestand, weil das Landgericht die Unterbringung des kokainabhängigen Angeklagten CB in einer Entziehungsanstalt mit unzureichender

Begründung abgelehnt hat.

Der Angeklagte ist seit spätestens Anfang Oktober 1994 von Kokain abhängig. Er nahm das Rauschgift häufig in größeren Mengen zu sich, was zu einer Beeinträchtigung seiner "beruflichen Aktivitäten" führte. Er fühlte sich nicht mehr in der Lage, ohne Kokain aus dem Haus zu gehen. Um die gewünschte Wirkung zu erzielen, benötigte er immer größere Mengen Rauschgift (UA S. 29). Mit dem Gewinn, den der Angeklagte durch den Verkauf von Ecstasy-Pillen erzielte, finanzierte er seinen Kokainkonsum (UA S. 30). Auch der versuchte Betrug und die versuchte räuberische Erpressung stehen mit den Rauschgiftgeschäften des Angeklagten in Zusammenhang. Das Landgericht hat dem Angeklagten bei der Begehung aller Taten deshalb erheblich verminderte Schuldfähigkeit zugebilligt. Eine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt hat es dennoch abgelehnt, weil der Angeklagte sich "bereits in einem gewissen Umfang von seinem Rauschgiftmißbrauch distan-

ziert" habe. Seine Kokainabhängigkeit sei nach einem Jahr Untersuchungshaft nicht mehr so stark, daß vom Angeklagten die Gefahr der Begehung erheblicher rechtswidriger Taten ausgehe (UA S. 34).

Abgesehen davon, daß dem Urteil nicht zu entnehmen ist, worauf das Landgericht diese Bewertung stützt - die Stellungnahme des Sachverständigen zur Frage der Unterbringung teilt das Landgericht nicht mit - lassen sich diese Ausführungen auch nicht ohne weiteres in Einklang mit der Begründung für die Bemessung der Strafe bringen, wonach Jugendstrafe von drei Jahren und neun Monaten deshalb erforderlich sei, weil die vom Angeklagten gezeigte gesteigerte kriminelle Energie (noch) der Beeinflussung in einem länger andauernden Vollzug bedürfe (UA S. 33).

Die rechtsfehlerhafte Ablehnung einer Unterbringung hat im vorliegenden Falle - insbesondere auch im Hinblick auf § 5 JGG - die Aufhebung des Rechtsfolgenausspruchs insgesamt

zur Folge.

An

En

Die Kostenentscheidung beruht auf § 74 JGG.

Jähnke j Theune Detter Die Richter Dr. Bode und Dr. Otten sind infolge Urlaubs verhindert,

ihre Unterschrift beizufügen

Jähnke