Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1996
BGH Beschluss vom 03.07.1996 – 5 StR 107/96
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
vom 3. Juli 1996 in der Strafsache gegen
1. Hans Wilhelm BED aus rem. geboren am EB 15:7 in zen.
2. Volker Wilhelm. Hermann B (EEE
aus Be: dort geboren am ib 19.2,
wegen Betruges
v4
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. Juli 1996 beschlossen:
%
Die Revisionen der Angeklagten BP und —reD B gegen das Urteil des Landgerichts Bremen vom 6. April 1995 werden nach S 349 Abs. 2 StPO
als unbegründet verworfen.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines
Rechtsmittels zu tragen.
1. Zur Revision des Angeklagten BB bemerkt der Senat ergänzend:
Die Verfahrensrüge gemäß § 338 Nr. 5 StPO scheitert jedenfalls daran, daß die acht-minütige Abwesenheit des Verteidigers, Rechtsanwalt s®=. in der Sitzung vom 17. Oktober 1994 für diesen Angeklagten keinen wesentlichen Teil der sich vom
20. Dezember 1993 bis 6. April 1995 erstreckenden Hauptverhandlung betraf, wie auch der Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt hat.
Im übrigen wurde der in Rede stehende Teil der Hauptverhandlung ausweislich der dienstlichen Erklärung des Vorsitzenden vom 21. Dezember 1995
wiederholt.
2. Zur Revision des Angeklagten Br bemerkt der Senat ergänzend:
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Außerhalb der Hauptverhandlung geführte Gespräche des Vorsitzenden mit dem Verteidiger eines anderen Angeklagten können in besonderen Einzelfällen die Besorgnis der Befangenheit bei dem Angeklagten begründen, dessen Verteidiger zu diesem Gespräch nicht hinzugezogen wurde.
Eine Besorgnis der Befangenheit kann aber durch die dem Ablehnenden bekanntgemachte dienstliche Äußerung des Vorsitzenden (S 26 Abs. 3 StPO) ausgeräumt werden (st. Rspr., vgl. die Nachweise bei Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 42. Aufl. § 24 Ran. 8). Hierzu ist die dienstliche Erklärung des Vorsitzenden vom 18. Oktober 1994 nach Auffassung des Senats, der hierüber nach Beschwerdegrundsätzen zu befinden hat (BGHSt 18, 200), geeignet.
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