Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1996
BGH Beschluss vom 02.07.1996 – 5 StR 291/96
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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H 5_StR 291/96
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
vom 2. Juli 1996 in der Strafsache gegen
Dietmar su au: ve. geboren am EEE» 1956 in ze,
wegen fahrlässigen Vollrausches
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Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. Juli 1996 beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Cottbus vom 27. Februar 1996 nach S 349 Abs. 4 StPO im Rechtsfolgenausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
2. Die weitergehende Revision wird nach 8 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fahrlässigen Vollrausches in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Hiergegen wendet sich die Revision des Angeklagten mit
der Sachrüge.
1. Das Rechtsmittel ist unbegründet im Sinne des 8 349 Abs. 2 StPO, soweit es sich gegen den Schuldspruch richtet.
Ergänzend zu den Ausführungen des Generalbundesanwalts ist zu bemerken, daß auch die Auffassung des Landgerichts, der Beschwerdeführer habe im Rausch einen versuchten Totschlag zum Nachteil der Geschädigten Monika Hgg begangen, nicht zu beanstanden ist. Zwar hat der Tatrichter sich in diesem Zusammenhang mit den Voraussetzungen des S 24 Abs. 1 StGB nicht ausdrücklich auseinandergesetzt (vgl. hierzu Senatsbeschluß vom 8. September 1993 - 5 StR 531/93 -). Dies begründet hier indes keinen durchgreifenden Rechtsfehler. Der Senat vermag auf der Basis der getroffenen Feststellungen sicher auszuschließen, daß der Angeklagte - wenn sein Tötungsversuch nicht schon fehlgeschlagen war - freiwillig von der weiteren Tatausführung
abgelassen hat.
2. Der Rechtsfolgenausspruch kann dagegen keinen
Bestand haben.
a) Der Tatrichter hat seiner Strafzumessung im Falle des im Vollrausch begangenen Tötungsversuchs an Monika He einen bis zur Höchststrafe von fünf Jahren reichenden Strafrahmen zugrunde gelegt. Dabei berücksichtigt die Strafkammer, daß im Falle der Verurteilung wegen eines Tötungsdelikts wegen der jedenfalls verminderten Schuldfähigkeit des Angeklagten (S 21 StGB) ein minder schwerer Fall nach $S 213 StGB vorgelegen hätte (UA S. 23). Eine weitere Milderung des bereits mit dem vertypten Milderungsgrund des S 21 StGB begründeten Ausnahmestrafrahmens über § 23 Abs. 2, S 49
Abs. 1 StGB zieht die Kammer indes nicht in Erwägung. Die Annahme eines nochmals nach Versuchs-
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grundsätzen zu mildernden minder schweren Falles des Totschlags verbietet sich nach den getroffenen Feststellungen auch nicht etwa von selbst. Der sich in diesem Falle ergebende Strafrahmen (Höchststrafe von drei Jahren und neun Monaten) wäre deutlich milder als der angewandte des
§ 323a StGB. Davon kann die Höhe der Strafe beein- £flußt sein.
b) Der aufgezeigte Rechtsfehler nötigt zur Aufhebung des gesamten Rechtsfolgenausspruchs. Nach der Aufhebung der Einsatzstrafe hat auch die Gesanmtstrafe keinen Bestand. Der Senat vermag darüber hinaus nicht auszuschließen, daß auch die weitere Einzelstrafe von der rechtsfehlerhaft begründeten Einsatzstrafe beeinflußt ist.
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