Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1993

BGH Beschluss vom 08.09.1993 – 5 StR 531/93

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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FA

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

vom 8. September 1993 in der Strafsache gegen

Markus Fo mE | zus Hoi. geboren am&. ER 1955 in Hop.

wegen vorsätzlichen Vollrausches

62

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. September 1993 beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Bezirksgerichts Potsdam vom 3. Februar 1993 nach § 349 Abs. 4 StPO im gesamten Ausspruch über die Rechtsfolgen der Taten mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

2. Die weitergehende Revision wird nach S 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

3, Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an einen anderen

Strafsenat des Bezirksgerichts zurückverwiesen.

Gründe§

Das Bezirksgericht hat den Angeklagten wegen vorsätzlichen Vollrauschs in acht Fällen zu einer Gesamtstraäafe verurteilt und die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet, wobei es bestimmt hat, daß ein Teil der Freiheitsstrafe (drei Jahre) vor der Unterbringung zu vollziehen sei. Während die Nachprüfung des Schuldspruchs keinen Rechtsfehler aufdeckt, können die Entscheidungen über die Einzelstrafen, die Gesamtstrafe und die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nicht

bestehenbleiben.

N N

1. Im Hinblick auf den Fall II 8 der Urteilsgründe (UA S. 10, 22) nimmt der Tatrichter an, daß die am 25. Juni 1992 gegen den Zeugen KWEB begangene Rauschtat ein versuchter Totschlag sei. Indessen hat sich der Tatrichter nicht mit der Frage auseinandergesetzt, ob insoweit die - auch im Rahmen der Anwendung des

5 323 a StGB zu beachtenden - Voraussetzungen des Rücktritts vom unbeendeten Versuch des Totschlages vorgelegen haben. Nach dem hierfür maßgeblichen Rücktrittshorizont des Täters (vgl. zuletzt BGH NJW 1993, 2061) konnte der Angeklagte so lange vom unbeendeten Versuch des Totschlages zurücktreten, wie er annahm, es bedürfe noch weiterer Handlungen, um den tödlichen Erfolg herbeizuführen. Daß diese Voraussetzungen im Fall II 8 der Urteilsgründe vorgelegen haben, ist nach den lückenhaften Feststellungen möglich. Der Bundesgerichtshof schließt hier, dem Antrag des Generalbundesanwalts entsprechend, die Möglichkeit ergänzender Feststellungen, die die Annahme eines beendeten Versuches begründen würden, aus. Der Bundesgerichtshof stellt deshalb fest, daß es sich bei der Rauschtat im Falle II 8 der Urteilsgründe nicht um einen versuchten Totschlag, sondern um eine gefährliche Körperverletzung - begangen mit einem gefährlichen Werkzeug (Hammer) und mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung - gehandelt hat. Diese Neubestimmung des Schuldumfangs zugunsten des Angeklagten läßt den Schuldspruch wegen Vollrauschs

unberührt.

2. Die Einzelstrafen und die Gesamtstrafe können nicht bestehenbleiben. Wie der Tatrichter ausführt, hat sich bei dem Angeklagten "eine Persönlichkeitsänderung mit

Abbau der intellektuellen Befähigung vollzogen" (UA

/ED

Pi

Ss. 22 f). Dieser Zustand ist schon vor den jetzt abgeurteilten Taten eingetreten (UA S. 22). Aus diesem Grunde ist es möglich, daß sich der Angeklagte jeweils vor Beginn der jeweiligen Tathandlung, also beim Sichbetrinken, aufgrund einer krankhaften seelischen Störung im Zustand erheblich verminderter Schuldfähigkeit (Ss 21 StGB) befunden hat (vgl. BGH StV 1984, 154, 419; BGH bei Holtz MDR 1986, 441; weitere Nachweise bei BGHR StGB § 323 a Abs. 1 Sichberauschen 1). Da die Urteilsgründe zu dieser Frage keine Ausführungen enthalten, vielmehr von dem ungeminderten Strafrahmen nach

s 323 a StGB ausgehen (vgl. UA S. 26), muß der Senat besorgen, daß die Frage, ob die Strafe nach den SS 21, 49 Abs. 1 StGB zu mildern sei, nicht bedacht worden

ist.

3. Der Senat hat mit dem gesamten Strafausspruch auch den Maßregelausspruch aufgehoben. Der Tatrichter muß Gelegenheit haben, die Rechtsfolgenfrage umfassend, auch im Blick auf die Entscheidung zwischen der Unterbringung in der Entziehungsanstalt oder im psychiatrischen Krankenhaus (SS 64, 63, 72 StGB), neu zu prüfen. Im Hinblick auf die Reihenfolge der Vollstreckung der Strafe und einer etwa angeordneten freiheitsentziehenden Maßregel der Besserung und Sicherung weist der Senat darauf hin, daß eine Anordnung nach S 67

160Permalink zu Rn. 160recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-09-08/5-str-531-93#rd_8

Abs. 2 StGB nur dann zulässig ist, wenn der Tatrichter die Überzeugung gewonnen hat, daß der Zweck der Maßregel durch den Vorwegvollzug der Strafe oder eines Teiles der Strafe leichter erreicht wird als durch den Maßregelvollzug.

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