Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1996
BGH Beschluss vom 02.07.1996 – 4 StR 285/96
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
4 StR _ 285/96
vom
2. Juli 1996 in der Strafsache
gegen
Axel SS «am» aus HE, sort geboren am GEB :55\. zur Zeit in Haft,
wegen Totschlags
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 2. Juli 1996 gemäß 5 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Magdeburg vom 20. Dezember 1995 im Ausspruch über die Entschädigungspflicht des Angeklagten gegenüber der Nebenklägerin mit den Feststellungen aufgehoben.
2. Die weiter gehende Revision wird verwor-
fen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des
Rechtsmittels zu tragen. Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags Zu einer Freiheitsstrafe von neun Jahren verurteilt. Gleichzeitig hat es den Angeklagten "dem Grunde nach verurteilt, den der Nebenklägerin aus der Straftat vom 17.06.1995 entstandenen Schaden einschließlich Schmerzensgeld zu zahlen". Gegen diese Verurteilung wendet sich der Angeklagte mit der Revision. Er beanstandet das Verfahren und rügt die Verletzung sachlichen Rechts.
Das Rechtsmittel hat nur hinsichtlich der Entschädigungspflicht Erfolg.
1. Die Verfahrensrüge ist nicht in der Form des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO ausgeführt und deshalb unzulässig, wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 10. Juni 1996 zutreffend dargelegt hat.
2. Die Sachrüge erweist sich als unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO, soweit sie den Schuld- und Strafausspruch betrifft. Dagegen kann der Ausspruch über die Entschädigungspflicht nicht aufrechterhalten bleiben. Der Generalbundesanwalt hat hierzu ausgeführt:
"Die Kammer hat der Neben- und Adhäsionsklägerin dem Grunde nach Schadensersatz und Schmerzensgeld nach
SS 823, 847 BGB zuerkannt. Beide zivilrechtlichen Ansprüche setzen aber voraus, daß der Anspruchsteller selbst unmittelbar geschädigt ist, was vorliegend nach den Feststellungen zur Straftat nicht der Fall ist.
Weitergehende Feststellungen zu einem eigenen Schaden der Nebenklägerin enthält das Urteil nicht; dies gilt insbesondere im Hinblick auf § 844 Abs. 2 BGB, der eine Ausnahme von dem Grundsatz enthält, daß nur der in seinem Rechtsgut selbst Verletzte ersatzberechtigt ist. Auf die Eigenschaft der Neben- und Adhäsionsklägerin als Erbin stellt das Urteils ausdrücklich nicht ab (UA S. 24). Der Entschädigungsanspruch kann daher keinen Bestand haben.
Eine Zurückverweisung der Sache zur neuen Verhandlung
allein über den Entschädigungsanspruch kommt nicht in
Betracht (BGH NStZ 1988, 237; MDR 1988, 875)."
Diesen Ausführungen schließt sich der Senat an. Meyer-Goßner Steindorf Maatz
Kuckein Solin-Stojanovic