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BGH Beschluss vom 02.07.1996 – 4 StR 201/96

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

4 StR_201/96

vom

2. Juli 1996

in der Strafsache

gegen

Dr. med. Klaus-Dieter Mg aus POEEB. seboren am GER 1950 in TED.

wegen Beihilfe zur schweren Brandstiftung

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 2. Juli 1996 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen:

1, Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Schwerin vom 7. November 1995, soweit der Angeklagte verurteilt worden ist, mit den Feststellungen aufgehoben.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe;

Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im übrigen wegen Beihilfe zur schweren Brandstiftung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde.

Die Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge Erfolg.

1. Nach den Feststellungen herrschte zwischen dem Angeklagten und seinen Nachbarn, den Eheleuten N@B, Streit um eine Garage, der dazu führte, daß der Angeklagte vom Mitangeklagten ZEEEEMB veranlaßte und vom Mitangeklagten HeB>

und weiteren Personen durchgeführte Sachbeschädigungs-"Anschläge" auf das Haus der Nachbarn und deren Fahrzeuge zumindest "jeweils im Nachhinein" billigte. Der Angeklagte wollte schließlich, "daß es noch zu einer größeren Beschädigung des Hauses seiner Nachbarn" kommen sollte; "hierbei wollte er jedoch nur Sachschäden in Kauf nehmen, eine Gefährdung seiner Nachbarn aber so weit als möglich ausschließen" (UA 17). Als der Angeklagte erfuhr, daß das Nachbarhaus für ein Wochenende leerstehen würde, informierte er den Mitangeklagten ZGB hiervon. "zB sah nun die Gelegenheit, seinen Plan, ein brennendes Auto in das Haus der Familie ng zu fahren, durch deren Abwesenheit ermöglicht" (UA 18). Er verständigte den Mitangeklagten HB. der die Tat mit einem Mittäter ausführte.

2. Das Landgericht sieht die Beihilfehandlung des Angeklagten zu der hinsichtlich der Täter rechtlich zutreffend als schwere Brandstiftung gewerteten Tat darin, daß dieser dem Mitangeklagten ZW die Information über die Abwesenheit der Eheleute N weitergegeben hat (UA 42, 43). Die Erwägung der Strafkammer, es sei auszuschließen, daß der Angeklagte diese Information "aus einem anderen Grund als der Durchführung des Brandanschlages weitergegeben haben könnte" (UA 43), hält jedoch rechtlicher Überprüfung nicht stand. Denn dafür, daß der Angeklagte das vom Mitangeklagten ZB seplante Verbrechen - nämlich eine schwere Brandstiftung - unterstützen wollte, bieten die bisherigen Feststellungen keine tragfähige Tatsachengrundlage. Die Überzeugung der Strafkammer, der Angeklagte habe die Information von der Abwesenheit der Eheleute N weitergegeben, um einen Brandanschlag zu ermöglichen, beruht vielmehr auf

einer bloßen Vermutung. Soweit der Angeklagte verurteilt wurde, kann das Urteil daher keinen Bestand haben (vgl. BGHR StPO S$S 261 Vermutung 1, 11; BGH NStZ 1981, 33; 1987, 473, 474). Falls in der neuen Hauptverhandlung hierzu keine weiteren Feststellungen getroffen werden können, kommt nur Beihilfe zu einem Sachbeschädigungsdelikt (88 303, 305 StGB; bei § 303 StGB, vorausgesetzt, daß es nach § 303 c StGB verfolgbar ist), in Betracht.

3. Für den Fall der erneuten Verurteilung des Angeklagten weist der Senat darauf hin, daß die strafschärfende Erwägung, der Angeklagte habe als Arzt, "der einen Eid abgeleistet hat, die Gesundheit anderer Menschen zu schützen, sich nicht dieser Verpflichtung entsprechend verhalten"

(UA 56), rechtsfehlerhaft ist, weil die beruflichen Pflichten des Angeklagten in keiner unmittelbaren Beziehung zu

der ihm vVorgeworfenen Straftat Stehen (vgl. BGH NStZ 1981, 258; 1988, 175).

Meyer-Goßner Steindorf Richter am BGH Maatz

ist wegen Urlaubs Ortsabwesend und Gaher an der Unterzeichnung verhindert

Meyer-Goßner

Kuckein Solin-Stojanovie